Zulassung

Erst- und Wiederzulassung

Wer nach Abschluss des 2. Juristischen Staatsexamens den Anwaltsberuf wählt, wird Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, wenn die Kanzlei ihren Sitz in Berlin hat (§ 60 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Alle notwendigen Vordrucke für die Erstzulassung finden Sie im Mitgliederbereich unter Formulare. Auf einem Merkblatt ist im einzelnen angegeben, welche Unterlagen Sie einreichen müssen und wie das Zulassungsverfahren abläuft. Sofern Sie neben der Anwaltstätigkeit eine sonstige berufliche Tätigkeit ausüben wollen, beachten Sie bitte unser Merkblatt.


Mit der Zulassung wird auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen begründet (§ 2 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin). Hierüber informiert das Versorgungswerk Berlin mit einer Kurzinformation sowie über ihre Homepage.

Kanzleisitzverlegung
Möchten Sie Ihre Kanzlei in den Bezirk einer anderen RAK verlegen, müssen Sie die Aufnahme in diese Kammer gem. § 27 Abs.3 BRAO beantragen. Die Links zu den anderen regionalen Rechtsanwaltskammern in Deutschland finden Sie hier. Unter Formulare finden Sie den Antrag für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Berlin. Nicht mehr erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet (so noch § 33 Abs.1 BRAO a.F.).


Weitere Informationen


Unter Formulare finden Sie weiterhin

  • den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt/-anwältin (Syndikusrechtsanwalt/ -anwältin)
  • den Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft
  • die Anträge auf Aufnahme ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die Rechtsanwaltskammer.

 

Für die Zulassungsgebühren maßgeblich ist die Gebührenordnung für Zulassungsangelegenheiten. Aus der Beitragsordnung ergibt sich, wie der jährliche Mitgliedsbeitrag festgelegt wird.


Bei weiteren Fragen können Sie sich an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden.