02.01.2023

Aktuelle Informationen über die Beantragung der Fernsignatur

Die Chipkarten der bisherigen Generation (Kartennummer beginnend mit Ziffer 2) können noch bis zum 18. März 2023 zur Anmeldung am beA verwendet werden.


Die Fernsignatur


Wer allerdings eine beA-Karte Signatur besitzt (bei Zweifeln kann dies der letzten Rechnung entnommen werden), kann seit dem 31.12.2022 mit dieser Karte keine Dokumente mehr qualifiziert elektronisch signieren, da die auf den Karten befindlichen qualifizierten Zertifikate zum 31. Dezember 2022 abgelaufen sind. Es muss jetzt der Tausch des qualifizierten Zertifikats zur Fernsignatur erfolgen und dafür dringend der Antrag auf Erteilung des Fernsignaturzertifikats gestellt werden.

Voraussetzung für die Beantragung der Fernsignatur ist die neue beA-Karte (Kartennummer beginnend mit der Ziffer 7) mit zugehöriger PIN/PUK, eine E-Mail-Adresse, ein Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 (mit eigenem Display und PIN-Pad) und die Installation der Software „SAK lite". Außerdem ist für die Beantragung ein aktuelles Ausweisdokument erforderlich.

Die Beantragung der Fernsignatur hat der beA-Support hier im Einzelnen beschrieben. Es ist auch angegeben, wo sich die Software „SAK lite" zur Installation findet.


Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises


Wenn die Antragsteller seit Ausstellung des letzten Zertifikats einen Personalausweis erhalten haben, können Sie diesen über die eID-Funktionalität auslesen lassen. Es muss dann keine unterschriebene Ausweiskopie per Post an die Zertifizierungsstelle zugesandt und es kann der Antrag schneller bearbeitet werden. Für die eID-Funktionalität müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• Personalausweis
• Chipkartenlesegerät
• Online-Ausweisfunktion des Ausweises ist freigeschaltet (automatisch bei allen Personalausweisen, die ab dem 08.07.2017 ausgestellt worden sind)
• PIN (falls erneutes Zuschicken erforderlich ist: https://www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de)
• Installierte AusweisApp2 (https://www.ausweisapp.bund.de/download)


Anfragen an die Zertifizierungsstelle


Für Anfragen an die Zertifizierungsstelle zum Kartentausch nutzen Sie bitte ausschließlich das Kontaktformular unter (nach unten scrollen): https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch.

Signaturkarten anderer Anbieter

Statt der Fernsignatur können weiterhin auch die von der beA-Webanwendung unterstützten Signaturkarten anderer Anbieter mit einer kartengebundenen qualifizierten elektronischen Signatur verwendet werden, die in der beA-Anwenderhilfe einsehbar sind.


Der sichere Übermittlungsweg ohne Signaturzertifikat


Bitte beachten Sie, dass Ihnen unabhängig vom neuen Signaturzertifikat weiterhin der sichere Übermittlungsweg zur wirksamen Einreichung elektronischer Dokumente zur Verfügung steht.
Im beA-Newsletter der BRAK vom 22.12.2022 wird der sichere Übermittlungsweg mit folgenden Details beschrieben:

„Die Umstellung auf den Fernsignaturservice durch die Bundesnotarkammer bezieht sich nur auf die qualifizierte elektronische Signatur. Sie ändert nichts an der Regelung zur Nutzung des sicheren Übermittlungsweges. Bei der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs muss der Postfachinhaber sich selbst mit seiner beA-Karte an seinem Postfach anmelden und dann das Dokument eigenhändig versenden. Zusätzlich ist eine einfache elektronische Signatur (eeS) erforderlich. Dies bedeutet, dass die verantwortende Person ihren Namen unter das elektronische Dokument setzt. Dies kann entweder maschinenschriftlich oder durch eine eingescannte Unterschrift erfolgen. Im Falle der gescannten Unterschrift ist aber darauf zu achten, dass diese entzifferbar ist (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B). Das System bringt dann einen sog. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an, dem der Empfänger des Dokuments entnehmen kann, dass der Rechtsanwalt es bei eigener Anmeldung am Postfach selbst versandt hat. Eine zusätzliche qeS ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bitte beachten Sie aber, dass mit der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs nur das prozessuale, nicht indes das materiell-rechtliche Schriftformerfordernis nach § 126a BGB ersetzt wird."