Mediatorin und Mediator

§ 7a BORA wurde mit Wirkung zum 01.05.2013 wie folgt neu gefasst:

"Der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, hat die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische
Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen."


§ 7a BORA in der früheren Fassung ist durch das neu in Kraft getretene Mediationsgesetz (§ 5 Abs. 1) obsolet geworden, da der Gesetzgeber selbst in § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz die Anforderungen an die Tätigkeit als Mediator/-in grundlegend geregelt hat. Mit der Neuregelung in § 7a BORA hat dieser neben § 5 Abs. 1 MediationsG weiter eine eigenständige Funktion im anwaltlichen Berufsrecht.

Wer die früheren Anforderungen gem. § 7a BORA erfüllt hat, kann weiterhin den Titel des Mediators/der Mediatorin führen. Die Ausbildungsinhalte des § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz entsprechen den Anforderungen, die bislang bereits durch der Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK an eine „geeignete Mediationsausbildung“  iS des § 7a BORA (a.F.) gestellt wurden.

Am 1. September 2017 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren in Kraft getreten, die die Voraussetzungen für die Bezeichnung als „zertifizierter Mediator“ regelt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Mediationsgesetz erfüllen und sich auf unsere auf der Homepage geführte Mediatorenliste setzen lassen wollen, übersenden der RAK Berlin das Ausbildungszertifikat nebst Ausbildungsinhalt und können drei Tätigkeitsschwerpunkte der Mediation stichwortartig angeben.

Seit dem 01.09.2009 kann das Familiengericht nach § 135 FamFG anordnen, dass die Eheleute an einem Informationsgespräch über Mediation oder andere Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung teilnehmen. Die RAK Berlin führt eine Liste zur Vorlage bei den Gerichten. In diese Liste können die Kammermitglieder auf Antrag aufgenommen werden.