Häufige Fragen

Fragen und Antworten rund um den Anwaltskontakt

Zur Auswahl einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes für Ihr konkretes Anliegen erhalten Sie hier einige Hinweise und werden über die Möglichkeiten der Kammer informiert, wenn Probleme im Mandatsverhältnis auftreten.

Wann brauche ich eine Anwältin oder einen Anwalt?

Die Aufgabe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besteht nicht allein in der Prozessführung. Sie bemühen sich ebenso darum, Streitigkeiten gütlich zu schlichten und kostenintensive Prozesse zu vermeiden. An Bedeutung gewinnt daher die vorausschauende anwaltliche Beratung in allen Rechtsfragen. Wer frühzeitig eine Anwältin oder einen Anwalt um Unterstützung und Beratung bittet, kann möglicherweise die Entstehung größerer Probleme vermeiden und hat somit am Ende die kostengünstigere Variante gewählt, z.B. kann eine Anwältin oder ein Anwalt

  • Sie individuell beraten,
  • mit Ihnen individuelle Verträge aufsetzen und bei deren Abwicklung helfen,
  • ein Testament formulieren,
  • Sie gegenüber Dritten vertreten,
  • Prozesse vermeiden, wenn nötig aber auch führen.

Wie finde ich die richtige Anwältin oder den richtigen Anwalt?

  • Die Suche nach der passenden Rechtsanwältin oder dem passenden  Rechtsanwalt hängt davon ab, was für Sie bei der Wahl einer anwaltlichen Vertretung wichtig ist. Sind es positive Erfahrungen Ihrer Bekannten, so werden Sie eine Anwältin/einen Anwalt auf Basis von Empfehlungen auswählen. Eine andere Möglichkeit sind die Gelben Seiten des Telefonbuches oder Suchmaschinen.
  • Die Rechtsanwaltskammer Berlin unterstützt Sie mit  dem Anwaltssuchservice, der Ihnen telefonisch (Mo – Do.: 8.00 – 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr; Fr. 8.00 – 13.00 Uhr) unter 030/ 306931-0 oder im  Internet  unter www.rak-berlin.de zur Verfügung steht. Dort werden Ihnen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte mit dem gewünschten Schwerpunkt in dem von Ihnen bevorzugten Ortsteil von Berlin benannt. Allerdings handelt es sich nicht um eine Empfehlung der Kammer, sondern um eine Zufallsauswahl anhand der Schwerpunkte der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts. Die Schwerpunkte benennen die Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte selbst.

Wodurch unterscheiden sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?

  • Trägt eine Anwältin bzw. ein Anwalt einen Fachanwaltstitel, so hat sie/er auf diesem Rechtsgebiet besondere theoretische und praktische Kenntnisse, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen wurden. Es gibt Fachanwältinnen bzw. Fachanwälte für Arbeitsrecht, Agrarrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz,  Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Migrationsrecht, Sozialrecht, Sportrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Vergaberecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht.
  • Anwältinnen und Anwälte, die keinen Fachanwaltstitel erworben haben, können auf ihre Spezialisierung hinweisen, wenn dadurch keine Verwechslungsgefahr mit den Fachanwaltschaften entsteht und wenn die Angaben nicht irreführend sind. Bis zum 1. März 2006 war die Anwaltschaft noch darauf beschränkt, ihre Werbung in Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte einzuordnen.

Was kostet eine Anwältin bzw. ein Anwalt und wer trägt die Kosten?

  • Diese Frage sollten Sie vor Beginn der Beratung Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt stellen. Die Anwältin oder der Anwalt wird Sie dann über die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreites informieren. Ohne Anfrage Ihrerseits ist die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, Sie darüber aufzuklären, welche Gebühren in welcher Höhe anfallen können. Sofern sich die anfallenden Gebühren nach der Höhe des Gegenstandswertes richten, ist auf diesen Umstand jedoch ausdrücklich hinzuweisen (§ 49 b Abs. 5 BRAO).
    Die Anwältin/der Anwalt wird Sie anhand Ihrer finanziellen Situation informieren, ob die Möglichkeit der staatlichen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe besteht.
  • Die Anwältin bzw. der Anwalt hat sich bei der Berechnung ihres/seines Honorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu richten, es sei denn, Sie haben mit ihr/ihm eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
  • Die Anwaltskosten tragen Sie als Mandantin/Mandant, mit Ausnahme der Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Möglicherweise erstattet eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten. Wer einen Rechtsstreit vor Gericht gewinnt, erhält  die Gerichtskosten und die Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet. Das gilt nicht vor dem Arbeitsgericht. Dort trägt jede Partei die eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst.

Kann ich mit der Anwältin/dem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren?

  • Im Einzelfall ist ausnahmsweise die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich. Das bedeutet, die Höhe der Vergütung der Anwältin/des Anwalts kann vom Ausgang der Sache abhängig gemacht werden. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Anwältin/der Anwalt einen Teil des erstrittenen Betrages erhält. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist jedoch nur dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden.
  • In einem gerichtlichen Verfahren darf in diesen Fällen vereinbart werden, dass im Falle eines Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist. Dann muss aber gleichzeitig auch vereinbart werden, dass im Erfolgsfalle ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung erfolgt.
  • Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars hat keinen Einfluss auf gegebenenfalls zu zahlende Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von Ihnen zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter.

Darf die Anwältin/der Anwalt auch ohne Auftrag tätig werden?

  • Die Anwältin bzw. der Anwalt darf grundsätzlich nur im Auftrag einer Mandantin/eines Mandanten tätig werden, es sei denn es liegt die Bevollmächtigung einer Vertreterin/eines Vertreters der Mandantschaft oder aber einer öffentlichen Stelle vor.

Darf die Anwältin/der Anwalt einen Auftrag bzw. ein Mandat ablehnen?

  • Grundsätzlich steht es der Anwältin/dem Anwalt frei, einen angetragenen Mandatsauftrag anzunehmen oder abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung ist dieselbe unverzüglich mitzuteilen (§ 44 BRAO). Bei Vorlage eines Beratungshilfescheines oder aber im Rahmen einer gerichtlichen Beiordnung hat die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt das Mandat jedoch im Regelfall zu übernehmen, sofern nicht eine gesetzlich vorgesehen Ausnahme greift (§§ 48, 49 a BRAO, §§ 16, 16 a BORA)

Was kann ich tun, wenn ich mit meiner Anwältin/meinem Anwalt nicht zufrieden bin? Darf ich meiner Anwältin/meinem Anwalt das Mandat kündigen?

  • Die Rechtsanwaltskammer kann keine etwaigen Ansprüche ihrerseits gegen Ihre Anwältin/ihren Anwalt durchsetzen. Hierfür sind nur die entsprechenden Gerichte zuständig. Aus diesem Grund kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer auch keinen Rechtsrat erteilen oder eine Handlungsempfehlung aussprechen. Eine Beratung zu Ihren Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten kann nur eine (andere) Anwältin/ein (anderer) Anwalt durchführen.

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Einhaltung dieser Pflicht wird von der Rechtsanwaltskammer überwacht. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro.