Rechtsprechungsübersicht Werberecht

Anwältinnen und Anwälten ist es im Grundsatz gestattet, für die eigene Leistung zu werben. Hierin liegt ein Teil ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten beruflichen Selbstbestimmung. Einschränkende Vorgaben, die sich aus §§ 6 - 10 BORA sowie aus §§ 43b, 49b und 59a BRAO ergeben, sind daher im Einzelfall an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung und der Beschlusspraxis des Vorstandes bringen das Spannungsverhältnis zwischen den Zielen des Berufsrechts und der Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen vielfach zum Ausdruck.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Ausführungen in zivil- und insbesondere wettbewerbsrechtlicher Hinsicht keine Haftung übernommen wird.