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23.03.2021

BGH: beA ist sicher genug

Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) die gegen die BRAK gerichteten Klagen mehrerer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgewiesen, die die Sicherheitsarchitektur des beA nicht für ausreichend erachten und eine durchgehende Ende-zu-Ende Verschlüsselung verlangt hatten. Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2021 führt der Anwaltssenat zur Begründung an:

„Den Klägern steht jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die von der Beklagten gewählte Verschlüsselungstechnik unterlassen und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift verwendet wird. Die einfachgesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 RAVPV, lassen nicht ausschließlich eine Übermittlung mittels der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik zu. Vielmehr steht der Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist. Ein Anspruch der Kläger auf die von ihnen geforderte Verschlüsselungstechnik könnte deshalb nur bestehen, wenn eine derartige Sicherheit allein durch das von ihnen geforderte Verschlüsselungssystem bewirkt werden könnte. Dies hat das Verfahren jedoch nicht ergeben."

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei die von den Klägerinnen und Klägern verlangte Verschlüsselung nicht geboten, so der BGH.

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte das BGH-Urteil mit Pressemitteilung vom 22.03.2021, die Kläger zeigten sich laut LTO vom 22.03.2021 enttäuscht.