Erstregistrierung beim beA dringend erforderlich

Der beA-Dienstleister Wesroc hat mitgeteilt, dass am 29.Oktober 2020 bundesweit 77 % aller beA-Postfacher erstregistriert waren. In Berlin liegt die Erstregistrierungsquote bei 74% (so auch in Düsseldorf, Hamburg und in Köln), bei den Berliner Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten nur bei 42%. Etwa ein Viertel der Berliner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat damit weiterhin keinen Zugriff auf das beA, wird nicht über neue Nachrichteneingänge informiert und verstößt gegen die sich aus § 31a Abs. 6 BRAO ergebende passive Nutzungspflicht.

Verschiedene Berliner Gerichte versenden in der Zwischenzeit Nachrichten an die Anwaltschaft auf elektronischem Wege und damit in des beA: Das Sozialgericht Berlin seit Anfang 2019, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Verwaltungsgericht bei einigen Schreiben in Asylverfahren, der Zivilbereich des AG Neuköllns seit dem 27.07.2020 und der Zivilbereich des AG Charlottenburgs seit 23.11.2020. Der Zivilbereich des Landgerichts Berlin plant dies für die Zeit ab März 2021.

Die aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr ist für die Anwaltschaft für den 01.01.2022 vorgesehen, allerdings besteht schon jetzt gegenüber bestimmten Gerichten (seit 01.01.2020 gegenüber der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein, ab 01.01.2021 gegenüber der Fachgerichtsbarkeit in Bremen) und in bestimmten Konstellationen die Pflicht, das beA aktiv zu nutzen.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin fordert die Mitglieder, die sich noch nicht für das beA erstregistriert haben, dringend auf, sich für das beA anzumelden und so die Haftungsgefahr bei unterlassener Registrierung zu vermeiden und ihrer berufsrechtlichen Pflicht nachzukommen.

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat mit Urteil vom 31.01.2020 (AnwG I – 19/19) einen Rechtsanwalt zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,- € verurteilt, der die Erstregistrierung an seinem beA nicht vorgenommen hatte und daher auf Zustellungen unter Rechtsanwälten nicht reagieren und das elektronische Empfangsbekenntnis nicht abgeben konnte.

Auf der Website der RAK Berlin finden sich ausführliche Informationen, die die Erstregistrierung erleichtern. Die Rechtsanwaltskammer München hat ein Erklärvideo zur Erstregistrierung veröffentlicht. Unterstützung gibt es auch beim beA-Support.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin wird das dreistündige Seminar über „Das beA im Büroalltag –‚Pflicht und Kür‘ – ERV mit und ohne beAQ“ mit RA André Feske wieder anbieten, sobald dies nach der Eindämmung des Coronavirus wieder möglich ist.

Kammerton 12-2020