Meldungen

BAG zur einfachen elektronischen Signatur

Für einen fristwahrenden Schriftsatz nur per einfacher Signatur aus dem eigenen beA-Postfach genügt es nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2020 (Az. 5 AZB 23/29) nicht, am Ende des Schriftsatzes nur „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“ ohne Namensangabe zu tippen, da es dann an der einfachen Signatur gem. § 130a Abs. 3 S. 1, 2. Alt.ZPO fehlt. Der davon betroffende Berufungskläger hatte mit seiner Revisionsbeschwerde dennoch Erfolg, da ihm Wiedereinsetzung  in den vorigen Stand gewährt wurde. Der Vorsitzende der Berufungskammer, der noch während des Laufs der Berufungsfrist den Eingang der Berufung bestätigt hatte, sei – so das BAG – verpflichtet gewesen, den Rechtsanwalt so rechtzeitig auf die fehlende einfache Signatur hinzuweisen, dass dieser noch vor Fristablauf die Berufung fristgemäß hätte einlegen können. Die BRAK hat in ihrem beA-Newsletter 14/2020 unter „Neues zur einfacheren elektronischen Signatur“ vom 05.11.2020 hierüber berichtet.


Aufruf der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte zur Weihnachtsspende

Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte hat zur Weihnachtsspende 2020 aufgerufen. Die Hülfskasse weist darauf hin, dass im vergangenen Jahr insgesamt 161.446,69 € eingegangen seien, so dass sie bedürftigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Angehörigen eine Weihnachtsspende auszahlen konnte: Erwachsenen in Höhe von jeweils 650,- €, Kindern in Höhe von jeweils 450,- €. Die Hülfskasse weist darauf hin, dass nun auch die Auswirkungen der Conora-Pandemie hinzukämen. Außerdem bittet die Hülfskasse um Mitteilung, wenn ein Notfall in der Kollegenschaft bekannt wird.


Anwaltsgebühren im Bundesrat

Im Bundesrat hat am 6. November 2020 die Empfehlung des federführen BR-Rechtsausschusses und des BR-Finanzausschusses, das Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vollumfänglich auf den 01.01.2023 zu verschieben, keine Mehrheit gefunden. BRAK und DAV hatten sich vehement gegen eine Verschiebung der Gebührenanpassung gewandt.

 

Elektronische Zustellungen an die Anwaltschaft

Ab dem 23.11.2020 wird der Zivilbereich des AG Charlottenburg Nachrichten über das EGVP elektronisch an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versenden. Neben der neuen Form der Kommunikation des AG Charlottenburg bedeutet dies auch hier, dass elektronisch versandte Empfangsbekenntnisse (eEB) von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ebenfalls elektronisch zurückgesandt werden müssen.


SEPA-Lastschriftverfahren als Zahlungsweg

Mit der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Strafverfolgungsbe­hörden vom 1. September 2020 (GVBI. S. 691) wurde nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung als neuer Zahlweg das SEPA­-Lastschriftverfahren eingeführt. Zahlungen im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens sind zunächst beschränkt auf Vorschusszahlungen in gerichtlichen Mahnverfahren sowie auf Vorschusszahlungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Vor­nahme verfahrenseinleitender, erstinstanzlicher Handlungen in zivil- und familien­rechtlichen Verfahren. Der Präsident des Kammergerichts hat ein Formular bereitgestellt, mit dem das Einverständnis zur Nutzung des Lastschriftverfahrens gegenüber dem Ge­richt erklärt werden kann. Ein Formularzwang besteht jedoch nicht.

 

Unterlassungserklärung

Herr Michael Pegau hat sich mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 01.08.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet,

  • es zu unterlassen, den Titel „Rechtsanwalt“ oder „RA“ zu führen, solange der Unterlassungsschuldner nicht über eine anwaltliche Zulassung verfügt,
  • es zu unterlassen, geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für Dritte vorzunehmen, Dritten anzubieten oder mir derartigen Tätigkeiten zu werben, solange nicht eine dazu von der zuständigen Behörde erforderliche Erlaubnis erteilt ist oder eine gesetzliche Legitimation besteht.

 

Kammerton 12-2020