Ausschreibung von 157 Notarstellen im Amtsblatt für Berlin vom 16.10.2020
Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat im Amtsblatt für Berlin Nr. 43 vom 16.10.2020 (S. 5248 f. bzw. S. 40 f.) insgesamt 157 Notarstellen ausgeschrieben, davon 154 Stellen für Bewerberinnen und Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei Stellen für Bewerberinnen und Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR.
Bewerbungen sind bis zum 30. November 2020 an den Präsidenten des Kammergerichts zu richten.
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Aktive Nutzungspflicht des beA ab 01.01.2021 für die Fachgerichtsbarkeit in Bremen
Die Hanseatische RAK Bremen hat mitgeteilt, dass bei den Fachgerichten in Bremen (Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Sozialgericht, Verwaltungsgericht, Finanzgericht Bremen, Landesarbeitsgericht, Landessozialgericht und OVG Bremen) ab 01.01.2021 die aktive Nutzungspflicht des beA gelte.
Pilotierung der E-Akte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht
Ab dem 16.11.2020 wird die elektronische Verfahrensakte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht pilotiert. Ab dann werden neu eingehende Verfahren in allen Kammern elektronisch geführt. Bei der Übersendung und beim Empfang elektronischer Dokumente ist zu beachten, dass Zustellungen und einfache Übersendungen durch das Sächsische Landesarbeitsgericht in elektronischer Form erfolgen mit Ausnahme von vollstreckbaren Ausfertigungen. Übersendungen elektronischer Dokumente an das Sächsische Landesarbeitsgericht sollen nur auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 130h Abs. 4 ZPO eingereicht werden, d. h. unter Nutzung des beA. Das Gericht bittet von einer zusätzlichen Übersendung per Fax, etc. abzusehen, da dies aufgrund des Mehraufwandes den Geschäftsgang verzögere.
Weitere Bearbeitungshinweise finden sich in der 3. Nachricht des beA-Newsletter der BRAK vom 30.09.2020
Bekanntmachung zu den Rechtsverordnungen über die Führung und Übermittlung elektronischer Akten, die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Einsichtnahme in elektronische Akten 2020 – eAeDB 2020
Die Bekanntmachung gemäß § 6 der Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14.04.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 799), § 7 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28.02.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 244), § 7 der Strafakteneinsichtsverordnung vom 24.02.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 242), § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsordnung vom 06.04.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 765), § 6 der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom 03.03.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 410) und § 7 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27.03.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 745) wurde am 17.09.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zu den Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
Darin sind die zulässigen Dateiversionen nach der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung, die XJustiz-Version des zu übermittelnden strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes, die zulässigen physischen Datenträger sowie die Standards für die Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen bekanntgemacht.
BSG: Rentenberater ohne Befugnis zur Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheit
Das Bundessozialgericht hat in seinem Terminbericht vom 24.09.2020 über das Verfahren B 9 SB 2/18 R mitgeteilt, dass die bei der zuständigen Behörde registrierten Rentenberater gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nur „mit Bezug“ zu einer gesetzlichen Rente erbringen dürfen. Die Befugnis zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren wegen einer Schwerbehindertenangelegenheit ohne Rentenbezug ergebe sich nicht aus dem Bestandsschutz für Alterlaubnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), selbst wenn die darauf beruhende Registrierung über die Alterlaubnis hinausgehe und das Schwerbehindertenrecht mit umfasse.
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Aufruf der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte zur Weihnachtsspende
Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte hat zur Weihnachtsspende 2020 aufgerufen. Die Hülfskasse weist darauf hin, dass im vergangenen Jahr insgesamt 161.446,69 € eingegangen seien, so dass sie bedürftigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Angehörigen eine Weihnachtsspende auszahlen konnte: Erwachsenen in Höhe von jeweils 650,- €, Kindern in Höhe von jeweils 450,- €.
Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die DAC-6-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein.
Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat hierzu Handlungshinweise erarbeitet, die regelmäßig aktualisiert werden.
Konjunkturumfrage in den Freien Berufen – Bitte um Unterstützung
Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt im Auftrag des Bundesverbandes Freier Berufe (BFB) derzeit eine Konjunkturbefragung durch. Mit dieser zwei Mal jährlich stattfindenden Onlinebefragung wird die aktuelle und erwartete Geschäftslage der Freien Berufe sowie deren Personalplanung für die folgenden beiden Jahre untersucht. Daneben gibt es einen Sonderteil, der sich mit der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Schäden beschäftigt. Das IFB bittet uns nun um Unterstützung und um Teilnahme unter: www.t1p.de/fb-winter.Die Beantwortung der Fragen soll etwa zehn Minuten dauern. Die Teilnahme an der Umfrage ist noch bis zum 01.11.2020 möglich.
Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Die RAK München weist in ihren Mitteilungen darauf hin, dass am 30.07.2020 die Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz ausgefertigt und am 13.08.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Die Verordnung trat rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Sie sieht in § 8 ZMediatAusbV-neu eine Regelung zur Hemmung von Fristen wie folgt vor:
„War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“
Hintergrund ist, dass die ZMediatAusbV zwar festlegt, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „Zertifizierte Mediatorin“ oder „Zertifizierter Mediator“ führen dürfen (vgl. §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 ZMediatAusbV). Eine Regelung für den Fall, dass Betroffene die Fristen aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten können, fehlt. Die Aus- und Fortbildung ist für die Betroffenen mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll Betroffenen ein zeitlicher Aufschub für die Durchführung der geforderten Maßnahmen gewährt werden, indem das Erfordernis einer (kosten-und zeitintensiven) Wiederholung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses unterbunden wird.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung finden Sie hier.