Über die Werbung mit dem Ehrenamt

Die Werbung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten muss sachlich sein.  Die Angaben, mit denen geworben wird, müssen zutreffend sein, um sich nicht dem Vorwurf einer irreführenden geschäftlichen Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG auszusetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.07.2021 – I ZR 123/20 (NJW 2021, 3464 ff. mit Anm. Deckenbrock) in Bezug auf die Werbung mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit bestätigt.

Die Gesellschafter einer Kanzlei hatten entdeckt, dass eine Kollegin, mit der sie früher noch zusammengeschlossen waren, auf ihrer Website mit der Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen der RAK München warb, obwohl diese Vorstandstätigkeit in der Zwischenzeit beendet war. Sie klagten vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung.

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht, hatten angenommen, dass grundsätzlich auch Aktivitäten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten außerhalb der eigentlichen Rechtsberatung und Prozessvertretung für die Marktentscheidung des Verbrauchers bedeutsam sein können, sind aber in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit in der für Vermittlungen zuständigen Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer München zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Tätigkeit für die Mandantengewinnung eine untergeordnete Rolle spiele. Darüber hinaus käme es dem potentiellen Mandanten nicht auf eine aktuelle Mitgliedschaft an, er würde sich auch mit einer in der Vergangenheit liegenden Mitgliedschaft begnügen.

Dem widersprach der BGH und führte diesbezüglich aus, dass eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit den Eindruck besonderer Integrität, Verantwortungsbereitschaft und Kompetenz vermittle. Gerade die Behauptung der andauernden ehrenamtlichen Tätigkeit verstärke diesen Eindruck weitergehender Kompetenzen.

Der BGH hat den Fall alleine über UWG gelöst, das Kammergericht das Gebot der sachlichen Werbung gem. § 43b BRAO als Anspruchsnorm mitzitiert.

Das Fazit: Die anwaltliche Werbung muss korrekt, die Kanzleihomepage stets aktuell sein.

 

Kammerton 12-2021