Novellierung des Infektionsschutzgesetzes

Informationen von Rechtsanwältin Johanna Eyser, Vizepräsidentin und Pandemiebeauftragte der RAK Berlin:

 

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist am 23.11.2021 verkündet worden und am 24.11.2021 in Kraft getreten.

Die Regelungen gelten auch für Rechtsanwaltskanzleien, deren Beschäftigte und Auszubildende.

 

3-G-Regelung für den Zugang zum Betrieb

Der neu gefasste § 28b Abs. 1-3 IfSG sieht die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung hier zur Verfügung zu stellen.

Zusammengefasst bedeutet dies:

1.  Pflichten des Arbeitgebers | Pflichten des Arbeitnehmers

Die Arbeitgeber sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie können unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.

Die Beschäftigten haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden. Betriebliche Testangebote können jedoch nur genutzt werden, wenn Sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Die Arbeitgeber sind nicht selbst zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit verpflichtet. Die Testverpflichtung nach § 4 Corona-ArbeitsschutzVO kann auch künftig mit Selbsttests erfüllt werden. Bietet demnach der Arbeitgeber die zwei Tests in der Woche nur als Selbsttests an, müssen die verpflichteten Personen an jedem Arbeitstag über einen aktuellen externen Testnachweis verfügen. Will oder kann der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben bzw. nachweisen und erbringt infolgedessen seine Arbeitsleistung nicht, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu.

 

2.    Anforderungen an den Testnachweis

Die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Etwas Anderes gilt nur im Falle des Einsatzes von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren. Hier darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

 

3.    Dokumentation der betrieblichen Zugangskontrollen

Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen muss die Testung auf dem Genesenennachweis mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen (§ 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung). Bei Genesenen ist daher zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

 

4.    Datenschutzrechtliche Hinweise

Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist dem Arbeitgeber gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

 

Arbeit im Homeoffice

28b Abs. 4 IfSG verpflichtet die Arbeitgeber, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen ein solches Angebot annehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

 

Verlängerung der Hilfsprogramme

Die bislang bis Ende Dezember 2021 befristeten Hilfsprogramme sollen bis Ende März 2022 verlängert werden. Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige mit einem Umsatzrückgang von mind. 30 Prozent gegenüber Vor-Corona-Zeiten – was im Antrag soweit wie möglich dargelegt werden muss – können die Überbrückungshilfe III Plus beantragen. U.a. Soloselbstständige und unständig Beschäftigte können über die Neustarthilfe III Plus einen Vorschuss erhalten. Zu den weiteren Informationen der zuständigen Bundesministerien.

Kammerton 12-2021