Wenn die Tätigkeit der Syndikusrechtsanwältin oder des Syndikusrechtsanwalts endet

Die Beendigung der Tätigkeit bzw. des Arbeitsverhältnisses, auch bei einem Arbeitgeberwechsel, ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, § 46b IV S.1 Nr. 1 BRAO. Eine Anzeige bei der DRV Bund oder einem Versorgungswerk ersetzt die Anzeige gegenüber der RAK nicht.

Da die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen erfolgte, entfallen mit der Beendigung dieser Tätigkeit die Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung erlischt aber nicht automatisch. Der Vorstand ist dann verpflichtet, ein Widerrufsverfahren einzuleiten (§ 46b II S. 2 BRAO). Verzichtet die Syndikusrechtsanwältin oder der Syndikusrechtsanwalt in diesem Fall auf die Zulassung als Rechtsanwalt/wältin (Syndikusrechtsanwalt/wältin), führt dies zur Abkürzung des Verfahrens und zur Vermeidung des hierdurch entstehenden Verwaltungsmehraufwandes. Das Verzichtsformular finden Sie auf unserer Website www.rak-berlin.de im Mitgliederbereich unter der Rubrik „Formulare und Merkblätter“.

Das beA-Postfach bleibt bis zum Erlöschen der Zulassung bestehen.

Bei einem Arbeitgeberwechsel ist ein neuer Zulassungsantrag zu stellen, sofern eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt angestrebt ist. Dies gilt auch für einen Arbeitgeberwechsel innerhalb desselben Konzerns. Eine Erstreckung nach § 46b III BRAO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Kammerton 09-2019