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Neues Geldwäschegesetz
Von RA Dr. Marcel Klugmann, Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Berlin
Am 26. Juni 2017 ist die Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten. Damit wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt. Zur Erinnerung: Wir Rechtsanwälte sind Verpflichtete nach dem GwG. Dies bedeutete bisher und auch nach der Novellierung, dass Rechtsanwälte vor Begründung bestimmter Mandatsbeziehungen ihre Mandanten förmlich identifizieren müssen. Ferner sind in der Aufbau- und Ablauforganisation der Kanzlei bestimmte sog. interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Das neue GwG weist eine völlig neue Struktur auf, der Gesetzesumfang hat sich verdreifacht. Insbesondere für den Nichtfinanzsektor werden die Vorgaben noch komplexer, wobei andererseits der risikobasierte Ansatz (der also dem Verpflichteten bei einigen Maßnahmen ein gewisses Ermessen einräumt) gestärkt wird. Das neue Geldwäschegesetz sieht ferner die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters vor. Dieses wird Angaben über die natürlichen Personen enthalten, die als wirtschaftlich Berechtigte hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Gebilden stehen. Weiterhin ist eine deutliche Erweiterung der Bußgeldtatbestände und eine Anhebung des Bußgeldrahmens zu verzeichnen. Schließlich wird das Melde- und Aufsichtswesen völlig neu strukturiert.
Was ändert sich nun – in aller Kürze – für uns Rechtsanwälte? Wer sich vom gewaltigen Gesetzesumfang nicht abschrecken lässt, wird feststellen, dass sich im Bereich der Sorgfaltspflichten recht wenig ändert. Rechtsanwälte sind weiterhin nur vor Annahme bestimmter Mandate, der sog. "Kataloggeschäfte", zur Identifizierung und Überprüfung des Mandanten verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG). Kataloggeschäfte umfassen im Wesentlichen M&A- und Immobilientransaktionen, Gesellschaftsgründungen und Finanzierungen. Neben der Identifizierung des Mandanten sowie der ggf. für ihn auftretenden Person ist nunmehr auch zu prüfen, ob die für den Mandanten auftretende Person hierzu berechtigt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Das Gesetz stellt jetzt auch klar, dass die Pflicht zur Klärung des PEP-Status (also die Frage, ob der Mandant eine politisch exponierte Person ist) als allgemeine Sorgfaltspflicht zu werten ist. Auch bislang war neben der Identifizierung des Mandanten (und der Überprüfung seiner Angaben) zu hinterfragen, ob und wenn ja wer der "wirtschaftlich Berechtigte" hinter dem Mandanten ist, also in wessen Eigentum, unter wessen Kontrolle oder auf wessen Veranlassung der Mandant letztlich handelt.
Neu ist die Fiktion in § 3 Abs. 2 S. 5 GwG, wonach der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens gilt, wenn – auch nach Durchführung umfassender Prüfungen – keine natürliche Person ermittelt werden konnte oder Zweifel bestehen, ob die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist. Für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten soll künftig das vorerwähnte Transparenzregister (§ 18ff. GwG) als eigenständiges Register ohne öffentlichen Glauben dienen. Es verpflichtet Unternehmen und Anteilseigner, Angaben zu übermitteln, soweit diese nicht aus anderen Registern, z.B. dem Handelsregister, bereits ersichtlich sind. Das Transparenzregister leidet indes unter dem Grundproblem, dass sich Verpflichtete im Rahmen ihrer Identifizierungspflicht nicht auf das Transparenzregister verlassen dürfen (§ 11 Abs. 5 S. 3 2. Hs. GwG), Strukturen außerhalb der EU nicht erfasst sind und Gebühren für Errichtung und für Einsichtnahme anfallen werden.
Neu ist, dass auch Rechtsanwälte grundsätzlich verpflichtet sind, ein Risikomanagement gegen das Risiko der Inanspruchnahme für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu etablieren, § 4 GwG. Dies umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG. Während die Risikoanalyse eine angemessene Dokumentation über die Risiken in der eigenen Praxis beinhaltet, umfassen die internen Sicherungsmaßnahmen die bereits bekannten Instrumente Geldwäschebeauftragter, die Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zur Geldwäscheprävention, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie die Schulung der Mitarbeiter. Unter Geltung des bisherigen Rechts hatte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin 2013 angeordnet, dass hinsichtlich der internen Sicherungsmaßnahmen gewisse Pflichten nur für Kanzleien mit mehr als 10 Berufsträgern gelten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte bereits 2012 angeordnet, dass die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erst in Kanzleien ab 30 Berufsträgern vorzunehmen ist. Es ist damit zu rechnen, dass ähnliche Anordnungen auch unter dem neuen Recht erfolgen werden.
Abschließend einige Worte zur Aufsicht: Neu eingeführt wurde die "Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen". Angesiedelt bei der Generalzolldirektion, nimmt sie nun sämtliche Geldwäscheverdachtsmeldungen entgegen – auch die von Rechtsanwälten, die nicht mehr über die Bundesrechtsanwaltskammer zu erstatten sind. Letztere hat im neuen GwG keine Funktion mehr, die regionalen Rechtsanwaltskammern nehmen vielmehr nun anlassunabhängig gem. § 51 GwG die umfassende geldwäscherechtliche Aufsicht über die Rechtsanwälte wahr. Das aufsichtsrechtliche Instrumentarium ist durch die Novellierung massiv erweitert worden.