Ergebnis der Umfrage zur Kündigung der Anderkonten

Seit Ende Januar 2022 erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Deutschen Kreditbank (DKB) und von einzelnen weiteren Banken Kündigungsschreiben für ihre Sammelanderkonten. Hintergrund der Kündigungen sind im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz neu veröffentlichte Hinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Darin werden von Anwältinnen und Anwälten geführte Sammelanderkonten nicht mehr als „wenig risikobehaftet“ eingestuft, so dass eine Einzelfallprüfung zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten, also der Mandantinnen und Mandanten, zu erfolgen hat. Die überraschenden und ohne Information oder Rücksprache mit den Rechtsanwaltskammern ausgesprochenen Kündigungen führen zu einer erheblichen Belastung und teilweise auch Gefährdung der anwaltlichen Tätigkeit.

Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau, erklärte in einer Pressemitteilung der RAK Berlin vom 01.02.2022 dazu: „Sammelanderkonten gehören seit jeher zum anwaltlichen Berufsbild und sind bei der Berufsausübung vieler Kolleginnen und Kollegen unverzichtbar. Ich appelliere an die Bankwirtschaft und insbesondere an die Deutsche Kreditbank AG (DKB), von voreiligen Kündigungen dieser Konten Abstand zu nehmen, so dass in Gesprächen von Berufsverbänden mit dem Bundesjustizministerium und der BaFin eine Klärung der geldwäscherechtlichen Anforderungen erfolgen kann. Sollten einzelne Kündigungen von Anderkonten unumgänglich sein, so sind sie mit geräumigen Fristen zu versehen, damit eine geordnete Abwicklung des Kontos erfolgen kann.“

Eine Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer im Zeitraum vom 07. – 13.02.2022, an der sich 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beteiligten, führte laut Presseerklärung der BRAK vom 16.02.2022 zu dem Ergebnis, dass bereits ein Fünftel der Teilnehmenden eine Kündigung für ihr Sammelanderkonto erhalten habe.

Sammelanderkonten gehören seit jeher zum anwaltlichen Berufsbild. Gemäß § 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 BORA ist die Führung von Sammelanderkonten berufsrechtlich zulässig. Die BRAK hat sich jetzt schriftlich an das Bundesfinanzministerium, das Bundesministerium der Justiz, den Bundesverband deutscher Banken und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gewandt, um weitere Kündigungen abzuwenden.

Die RAK Berlin wird sich weiterhin innerhalb der anwaltlichen Selbstverwaltung für Lösungen einsetzen, die sowohl den gestiegenen Anforderungen der Geldwäscheprävention als auch den unverzichtbaren Handlungsmöglichkeiten der Rechtsanwaltschaft als Teil der Rechtspflege gerecht werden. Hierauf hat Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau per Rundmail vom 17.02.2022 an die Kammermitglieder hingewiesen.

 

 

Kammerton 03-2022