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Diskussion über eine Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte

Die Justizministerinnen und Justizminister ziehen die Möglichkeit in Betracht, aufgrund inflationsbedingter Verschiebungen im Geschäftsanteil zwischen Amts- und Landgerichten den Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte gem. § 23 Nr. 1 GVG auf 7.000,- €, 8.000,- € oder auch auf 10.000,- € anzuheben. Diskutiert wird auch die bisherige Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 495a ZPO sowie die Berufungswertgrenze und die Beschwerdewertgrenze zu erhöhen. Der Gesamtvorstand hat in der Vorstandssitzung am 6. Juli 2022 sowohl die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts als auch die Anhebung der Wertgrenzen für die Berufung auf 1.000,- € und für die Beschwer auf 300,- € sowie des Wertes für das Verfahren nach § 495a ZPO auf 1.000,- € abgelehnt. Nach Ansicht des Vorstandes müssten sich die Amtsgerichte dann zunehmend mit Rechtssuchenden befassen, die nicht anwaltlich vertreten seien. Statt die Spezialisierung der Landgerichte zu unterlaufen, sei es sinnvoller, das Spezialisierungsstreben auf die Amtsgerichte auszuweiten. Eine Erhöhung der Wertgrenzen würde die Qualität der Behandlung durch die Gerichte reduzieren. Auf der 163. BRAK-Hauptversammlung am 9. September 2022 in Stuttgart sind zu diesem Thema sehr unterschiedliche Ansichten vertreten worden. Einerseits ist eine Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts mit dem Argument unterstützt worden, dass die Amtsgerichte gestärkt und der Zugang zum Recht in der Fläche gestärkt werde. Dagegen wurde vorgebracht, dass die Amtsgerichte überlastet seien und sie durch die Änderung eine zu große Bedeutung erhalten würden.

 

Aufruf der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte zur Weihnachtsspende

Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte hat zur Weihnachtsspende 2022 aufgerufen. Die Hülfskasse weist darauf hin, dass im vergangenen Jahr insgesamt fast 225.000,- € eingegangen seien, so dass sie bedürftigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie deren Angehörigen eine Weihnachtsspende auszahlen konnte: Erwachsene und Kinder hätten sich über eine Spende in Höhe von jeweils 700,- € freuen können. Die Hülfskasse habe zum Beispiel einen Rechtsanwalt und seine drei Kinder in Ostdeutschland unterstützen können. Der Rechtsanwalt habe einen Schlaganfall erlitten und sei inzwischen leider arbeitsunfähig. Die Hülfskasse bittet um Kontaktaufnahme, sollten in der Kollegenschaft schwierige Fälle bekannt sein oder sollten sie selbst davon betroffen sein.

 

Rechtsprechung des EGMR

Auf der Website des Bundesministeriums der Justiz sind

veröffentlicht worden.

Kammerton 10-2022