29.11.2022

Anordnung der Rechtsanwaltskammer Berlin nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Geldwäschegesetz (GwG): Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Die folgende Anordnung wird am 9. Dezember 2022 im Amtsblatt veröffentlicht:

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) am 9. November 2022 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:


Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanz-transaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.


Diese Anordnung wird im Amtsblatt Berlin und auf der Webseite der Rechtsanwaltskammer Berlin bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.


Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

 

Berlin, 28. November 2022


Dr. jur. Mollnau
Präsident