15.08.2022

Transparenzregister: Mitteilungspflichten für Berufsausübungsgesellschaften beachten

Am 01.08.2022 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – Tra-FinG (BGBl. 2021 I, 2083) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung von mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten und die Vernetzung sämtlicher europäischer Transparenzregister auf der Basis einheitli-cher Datenformate.


Inländische juristische Personen des Privatrechts (z.B. Aktiengesellschaften [AG], GmbH, e.V., rechtsfähige Stiftung) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, PartG, OHG) sowie bestimmte weitere Rechtsträger, die das Geldwäschegesetz (GwG) als Vereinigungen definiert, sowie bestimmte Rechtsgestaltungen (vor allem Truts) sind gemäß §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 GwG verpflichtet, ihren wirtschaftlich Be-rechtigten zum Transparenzregister elektronisch mitzuteilen. Die Führung des Transparenzregisters ist kostenpflichtig.

 

Umstellung vom Auffangregister zum Vollregister
Nach der alten Fassung des § 20 Abs. 2 GwG war keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich, wenn sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z.B. dem Handels- oder Partnerschaftsregister) ergaben.
Dies hat sich grundlegend geändert: Nunmehr sind alle juristischen Personen dazu verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen – auch wenn ihre Pflichten nach dem bishe-rigen Recht als erfüllt galten (vgl. § 59 Abs. 8 Satz 1 GwG).
Gemäß § 20 Abs. 1 GwG müssen der registerführenden Stelle – dem Bundesanzei-gerverlag GmbH – unverzüglich die Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG mitgeteilt wer-den. Dies sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Be-rechtigten (vgl. § 3 GwG). Mitgeteilt werden müssen gemäß § 20 Abs. 2 GwG auch Änderungen der Bezeichnung oder des Sitzes des Unternehmens, jegliche Ver-schmelzungen, Auflösungen und Änderungen der Rechtsform.

 

Bußgelder drohen bei Nichtbeachtung
Bei Nichtbeachtung drohen gemäß § 59 Abs. 9 GwG ab 2023 empfindliche Bußgel-der gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 54-66 GwG, die durch das Bundesverwaltungsamt ver-hängt werden können, sofern eine Nichtmeldung vorsätzlich oder leichtfertigt er-folgt.
Hinweis: Die GbR unterliegt nicht der Meldepflicht, sofern sie nicht in einem öffent-lichen Register eingetragen ist.


(Gekürzte Fassung aus Kammerreport Oldenburg 06/2022)