23.02.2022

Ergebnis der BRAK-Umfrage zu den Sammelanderkonten

Beteiligung von 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Seit Ende Januar 2022 erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Deutschen Kreditbank (DKB) und einzelnen weiteren Banken Kündigungsschreiben für ihre Sammelanderkonten. Hintergrund der Kündigungen sind offenbar im Juni 2021 im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz neu veröffentlichte Hinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Darin werden von Anwältinnen und Anwälten geführte Sammelanderkonten nicht mehr als „wenig risikobehaftet" eingestuft, so dass eine Einzelfallprüfung zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten, also der Mandantinnen und Mandanten, zu erfolgen hat.

 

Die überraschenden und ohne Information oder Rücksprache mit den Rechtsanwaltskammern ausgesprochenen Kündigungen führen zu einer erheblichen Belastung und teilweise auch Gefährdung der anwaltlichen Tätigkeit. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin, Dr. Marcus Mollnau, erklärte dazu: „Sammelanderkonten gehören seit jeher zum anwaltlichen Berufsbild und sind bei der Berufsausübung vieler Kolleginnen und Kollegen unverzichtbar. Ich appelliere an die Bankwirtschaft und insbesondere an die Deutsche Kreditbank AG (DKB), von voreiligen Kündigungen dieser Konten Abstand zu nehmen, so dass in Gesprächen von Berufsverbänden mit dem Bundesjustizministerium und der BaFin eine Klärung der geldwäscherechtlichen Anforderungen erfolgen kann. Sollten einzelne Kündigungen von Anderkonten unumgänglich sein, so sind sie mit geräumigen Fristen zu versehen, damit eine geordnete Abwicklung des Kontos erfolgen kann."

Eine Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), an der sich über 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beteiligten, führte zum Ergebnis, dass bereits ein Fünftel der Teilnehmenden eine Kündigung für ihr Sammelanderkonto erhalten haben:

https://www.brak.de/presse/presseerklaerungen/2022/ein-fuenftel-aller-anwaltlichen-anderkonten-gekuendigt/

 

Die RAK Berlin wird sich innerhalb der anwaltlichen Selbstverwaltung für Lösungen einsetzen, die sowohl den gestiegenen Anforderungen der Geldwäscheprävention als auch den unverzichtbaren Handlungsmöglichkeiten der Rechtsanwaltschaft als Teil der Rechtspflege gerecht werden.

 

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ebenfalls Stellung genommen.