19.04.2021

Testpflicht in Berlin für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Selbstständige nur bei körperlichem Kontakt zu Kunden

Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Berliner Senat hat am 13.04.2021 die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aktualisiert. Die Neuregelung ist seit 17.04.2021 in Kraft.

In der neuen Fassung des § 6a der Verordnung ist die Testpflicht am Arbeitsplatz detaillierter als bisher geregelt worden. Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind nach § 6a Abs. 1 verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung zu unterbreiten. Die Inanspruchnahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung durch die Mitarbeiter befreit die Arbeitgeber nicht von ihrer Verpflichtung.

In § 6a Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung ist nun aufgeführt, dass eine Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Selbstständige nur dann besteht, wenn sie in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben. Wenn in Rechtsanwaltskanzleien auch bei der Begrüßung auf körperlichen Kontakt verzichtet wird, besteht dort für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Selbstständigen zurzeit keine Testpflicht in Berlin.

Zur aktuellen Zweiten SARS-CoV-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung