24.01.2019

Wesentliche Frage bleibt ungeklärt: Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin prüft Rechtsmittel gegen das Urteil des LG Berlin zum Mietinkasso der Mietright GmbH

Presseinformation der RAK Berlin vom 24.01.2019

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hält eine wesentliche Frage in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mietright GmbH auch nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.01.2019 (AZ 15 O 60/18) für ungeklärt. So beantworte das Gericht nicht, warum der Gesetzgeber die Tätigkeit von Inkassodienstleistern begrenzen wollte und was die Begrenzung für die Auslegung der Regelungen des §3 RDG für Inkassodienstleister bedeute. Dies bedürfe der gerichtlichen Klärung.

„Wir befinden uns seit einigen Jahren auf einer Gratwanderung zwischen dem rasanten Fortschritt, der mit Legal Tech einhergeht, und berufsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Mandanten und zum Schutz der Anwälte vor Wettbewerbsnachteilen. In unseren Augen haben die berufsrechtlichen Bestimmungen nach wie vor ihre Berechtigung. Uns ist daran gelegen, eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Daher behalten wir uns die Entscheidung vor, zeitnah Berufung gegen das Urteil einzulegen“, äußert sich Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau zur Entscheidung des LG Berlin.

§ 3 RDG bezweckt, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Zu der sich daraus ergebenden Frage, ob die rund 2.000 in Deutschland zugelassenen Inkassounternehmen für die Durchsetzung der Mietpreisbremse hinreichend qualifiziert sind, führt das Landgericht Berlin aus, der „erforderliche Schutz des Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs“ werde dadurch gewährleistet, dass Inkassodienstleister „eine Fülle persönlicher und sachlich qualifizierender Voraussetzungen“ erfüllen müssten. Welche konkreten Kenntnisse im Bereich des Mietrechts, hier speziell der Mietpreisbremse, Inkassodienstleister haben oder nachweisen müssen, bleibt jedoch offen. Somit ist in einer komplexen Rechtsmaterie wie dem Recht der Mietpreisbremse nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer daher gerade nicht der Schutz der Rechtssuchenden gewährleistet, den der Gesetzgeber mit § 3 RDG sicherstellen wollte.

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