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16.11.2020

Fortbildungsnachweis gem. § 15 FAO für das Jahr 2020

Vorlage bis 31.12.2021 möglich

Im Anschluss an die Vorstandssitzung am 10.06.2020 hat der Kammervorstand beschlossen, dass er angesichts der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Einschränkungen den Kammermitgliedern für die Vorlage der Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO für 2020 ein zusätzliches Jahr, also eine Frist bis zum 31.12.2021, einräumt:


Zum Vorstandsbeschlus in diesem Vorstandsprotokoll der August-Sitzung, S. 7 unten in Fußnote 1 zu TOP 10, dort zu TOP 2 der Vorstandssitzung am 10.06.2020


Allerdings müssen bis zum 31.12.2021 auch die Nachweise für 2021 erbracht werden.