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18.12.2018

Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

Verhaltenshinweise

Grundsätzlich ist bei einer Kanzleidurchsuchung zu unterscheiden, ob der Durchsuchungsbeschluss sich gegen den Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin als Verdächtigen wendet (§ 102 StPO) oder gemäß § 103 StPO zum Auffinden von Beweismitteln gegen Dritte dienen soll.

Sollten die Kolleginnen und Kollegen nicht selbst Beschuldigte sein, so ist besonders zu beachten, dass sie der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (§ 43a II 1 BRAO). Sie würden ihre Berufspflichten verletzen, wenn sie Unterlagen oder Informationen ohne Wissen und Zustimmung der Mandanten freiwillig zur Verfügung stellen würden. Darüber hinaus könnten sie sich wegen Geheimnisverrats (§ 203 StGB) strafbar machen.

  • Rechtsanwälte dürfen also ohne entsprechende Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung weder Auskunft darüber geben, ob überhaupt ein Mandatsverhältnis besteht, noch in irgendeiner anderen Weise Auskunft über das Mandat bzw. Informationen oder Unterlagen herausgeben. Eine Herausgabe von Unterlagen muss somit allein aufgrund der Beschlagnahme erfolgen. Die entsprechenden Unterlagen müssen im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt sein.


Wenn die Durchsuchungsmaßnahme die Rechtsanwälte selbst betrifft, so sind sie Beschuldigte. Die zur eigenen Verteidigung gemachten Aussagen stellen (in der Regel) keinen Geheimnisverrat dar.

Bezogen auf Durchsuchungen einer Rechtsanwaltskanzlei für den Fall, dass man selbst Beschuldigte/r ist (sei es wegen einer Straftrat oder wegen einer Berufspflichtverletzung), gilt kurz gefasst Folgendes:

  • Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Von einer Aussage ohne Akteneinsicht ist grundsätzlich abzuraten.

 

  • Lesen Sie den Durchsuchungsbeschluss gründlich durch und prüfen Sie ihn vor allem im Hinblick darauf, ob die Durchsuchungsmaßnahme verhältnismäßig ist.

 

  • Bei Zweifeln widersprechen Sie der Durchsuchungsmaßnahme und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Ferner sollte sofort die zuständige Rechtsanwaltskammer benachrichtigt werden.

 

  • Im Falle der rechtswidrigen Beschlagnahme von Unterlagen bzw. Handakten sollte ebenfalls sofort die zuständige Rechtsanwaltskammer benachrichtigt werden.

 

  • Achten Sie darauf, dass Papiere nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgesehen werden dürfen (§ 110 StPO). Ohne gesonderte Anordnung sind die Unterlagen von den Polizeibeamten ungelesen zu versiegeln und ungelesen zur Staatsanwaltschaft zu bringen. Die Durchsicht der Unterlagen sollten Sie nicht genehmigen, sondern dieser widersprechen.

 

  • Sollte die Durchsuchung lediglich dem Auffinden bestimmter im Durchsuchungsbeschluss genannter Unterlagen oder Gegenstände dienen, die nicht beschlagnahmefrei sind, sollten Sie ggf. bei der Suche der im Durchsuchungsbeschluss genannten Dinge behilflich sein. So können unter Umständen die unnötige Mitnahme von Unterlagen nicht betroffener Dritter oder Zufallsfunde verhindert werden.

 

  • Achten Sie darauf, dass alle sichergestellten Gegenstände in einem entsprechenden Protokoll vermerkt werden.


Bei Durchsuchungen einer Rechtsanwaltskanzlei aufgrund eines Ermittlungsverfahrens gegen Mandanten ist kurz gefasst zudem Folgendes zu beachten:

  • Mitteilungen und Informationen zwischen Ihnen und Ihren Mandanten sind in der Regel gemäß § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sie sollten die Beamten darauf hinweisen und einer etwaigen Beschlagnahme der Unterlagen widersprechen.

 

  • Sie dürfen keinerlei Auskunft aus dem Mandatsverhältnis geben. Unterlagen und insbesondere Handakten müssen beschlagnahmt werden. Sie dürfen nicht freiwillig Unterlagen herausgeben, die nicht im Durchsuchungsbeschluss benannt oder beschlagnahmt wurden.

 

Von Rechtsanwältin Dr. Vera Hofmann