RAK Berlin zum Gesetzentwurf für die Beschleunigung der Asyl(gerichts)verfahren

Der Vorstand hat sich in der Sitzung am 9. November 2022 mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) für ein Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren befasst.

Die Berichterstattende hatte aufgrund der kurzen Fristsetzung durch das BMI schon vorab zum Gesetzentwurf Stellung genommen.

In ihrer Stellungnahme kritisierte sie, dass für die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im neuen § 25 Abs. 8 AsylG-E vorgesehen sei, dass eine Person der Anwaltschaft oder eine Person im Sinne von § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz erst am Schluss der Anhörung eingreifen dürfe und dass nach § 25 Abs. 8 S.3 AsylG-E das Bundesamt die Anhörung auch dann durchführe, „wenn der Begleiter trotz Ladung mit einer angemessenen Frist nicht daran teilnimmt“. Diese vorgeschlagene Neuregelung sei missverständlich, da die Anwaltschaft eine kurzfristige Aufhebung des Termins gar nicht erreichen könne und ohne Aufhebung die Gefahr bestehe, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde. Darüber hinaus sei die Anhörung vor dem Bundesamt für die Mandantschaft sehr wichtig und dürfe wie im Gerichtsverfahren nicht ohne die Begleitung stattfinden. Bei den in § 25 AsylG vorgesehenen Änderungen gehe es um eine weitere Einschränkung der anwaltlichen Vertretung von Asylsuchenden.

Die Berichterstattende kritisiert darüber hinaus, dass bei der Regelung der Gerichtsverfahren im neuen § 78 Abs. 8 AslyG-E das Bundesverwaltungsgericht zur Tatsacheninstanz werden und es damit zu Pauschalisierungen komme könne, die der individuellen Situation der Mandantschaft nicht gerecht würden. Zweifelhaft sei auch, dass in § 79 Abs. 3 AsylG-E der Senat eines OVG bestimmte Streitigkeiten auf Einzelrichtende übertragen könne.

Die Bundesrechtsanwaltskammmer hat mit Presseerklärung vom 25.10.2022 auf ihre ebenfalls kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf hingewiesen.

Kammerton 12-2022