Gebührenreferententagung empfiehlt beim Erfolgshonorar Klausel für vorzeitige Mandatsbeendigung

Die 81. Tagung der Gebührenreferenten fand am 24.09.2022 in Papenburg statt.

1. Erfolgshonorarvereinbarung gem. § 4a RVG und Folgen vorzeitiger Mandatsbeendigung

Die Gebührenreferentinnen und -referenten setzten in der 81. Gebührenreferententagung in Papenburg einige der bereits in der 80. Gebührenreferententagung am 29.04.2022 in Düsseldorf begonnenen Diskussionen fort. Nachdem ihnen ein Überblick über das neue Recht verschafft wurde, befassten sie sich vertieft mit der in § 4a RVG eingeführten Möglichkeit für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, eine Erfolgshonorarvereinbarung abzuschließen. Sie diskutierten die Frage, ob die Erfolgshonorarvereinbarungen, wie vom Gesetzgeber bezweckt, den Bürgern den Zugang zum Recht erleichtern. Um diese Frage zu beantworten, ist eine differenzierende Betrachtungsweise erforderlich. In manchen Rechtsbereichen, in denen ein hohes Prozessrisiko besteht, kann die Vereinbarung eines Erfolgshonorars den Mandanten den Zugang zum Recht erleichtern und für die Rechtsanwaltschaft durchaus sinnvoll sein. Die Folgen der vorzeitigen Beendigung des Mandats mit abgeschlossener Erfolgshonorarvereinbarung waren ebenfalls Thema der Diskussionen. Die jederzeitige Kündbarkeit des Mandats ist nach der Rechtsprechung ein unverzichtbarer Teil des Synallagma bei Diensten und in Verträgen höherer Art, wie dem Anwaltsvertrag. Um diese Kündigungsmöglichkeit nicht zu beeinträchtigen und gleichzeitig den schon entstandenen Honoraranspruch des Rechtsanwalts für seine bereits vor der Kündigung erbrachten Leistungen zu sichern, müssen die Folgen der vorzeitigen Mandatsbeendigung durch Klauseln vertraglich geregelt werden. Aus diesem Grund fassten die Gebührenreferenten den Beschluss, eine Empfehlung an die Rechtsanwaltschaft auszusprechen, bei Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung eine Klausel mit folgendem Wortlaut in den Vertrag aufzunehmen:

„Wird das Mandat vorzeitig und damit vor einer abschließenden Regelung, sei es durch Urteil, Vergleich oder einer sonstigen Erledigung der Angelegenheit beendet, was aufgrund der Vergütungsvereinbarung dem zuvor definierten Erfolg entspricht, lässt dies in der Regel das Erfolgshonorar nicht entfallen. Es sei denn, dass die Mitwirkung des Anwalts für das Ergebnis nicht ursächlich war.“

Es obliege der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt, die Kausalität seiner Tätigkeit zum Eintritt des vereinbarten Erfolgs durch Dokumentation nachzuweisen.

2. Anwaltliche Hinweispflichten und Überblick über gebührenrechtliche Entscheidungen

Der Überblick über gebührenrechtliche Entscheidungen umfasste neben dem Urteil des BGH v. 10.05.2022, Az.: VI ZR 156/20 (Geschäftsgebühr in einem Fall im Rahmen des Dieselskandals) u. a. den Beschluss des OLG Brandenburg v. 06.01.2022, Az.: 6 W 86/21 (ZVS 22/466 ff.), nach welchem eine Einigung zwischen den Parteien ohne die ausdrückliche Annahme der vorgeschlagenen Kostenregelung nicht zustande kommt. Während das LG Gießen im Urt. v. 31.03.2022, Az.: 5 O 483/21 entschieden hat, dass die Geschäftsgebühr bei Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Gestaltung eines Vertrages anfalle, habe das LG Bonn in dem Urt. v. 13.05.2022, Az.: 5 S 21/22 (AGS 2022/359), dies anders gesehen. Das BGH-Urteil v. 26.04.2022, Az.: VI ZR 147/2021, zur Frage des sogenannten „Werkstattrisikos“ nach erfüllungshalber Abtretung der Schadensersatzforderung an die die Reparatur des Unfallschadens vornehmende Werkstatt, wurde ebenfalls diskutiert.

Angesichts des Urteils des BGH v. 15.04.2021, Az.: XI ZR 143/20 (AGS 21/264), müsse vor der Mandatierung im Gespräch mit dem Mandanten zunächst herausgefunden werden, ob nur eine Beratung oder auch eine Vertretung gewünscht ist. Außerdem erinnerten die Gebührenreferentinnen und -referenten daran, dass dem Mandanten eine Widerrufsbelehrung übermittelt werden muss, wenn der Anwaltsvertrag außerhalb der Kanzleiräume geschlossen ist. Neben der Belehrung nach der DSGVO müsse dem Mandanten gem. § 49b Abs. 5 BRAO der Hinweis erteilt werden, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Ein fehlender Hinweis darauf könne zum Verlust des Honoraranspruchs führen (OLG Hamm, Az.: 134/2010 sowie AGS 2007, 386 ff. und AGS 2008, S. 7 ff.). Die Hinweispflichten nach § 43 d BRAO wurden ebenfalls besprochen.

3. Streitwertbestimmung im Personalvertretungsrecht

In den Bundesländern gibt es an den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Fachsenate für Personalvertretungsrecht, vor denen verhandelt wird. Die Gegenstandswerte, die in Verfahren für Personalvertretungssachen als sogenannte „objektivierte Verfahren“ festgesetzt werden, sind Auffangstreitwerte. Der Auffangstreitwert beträgt 5.000,00 Euro, unabhängig von den im Verfahren gestellten Anträgen. Eine kostendeckende Vertretung im Personalvertretungsrecht in gerichtlichen Verfahren ist dadurch kaum möglich. Bei Vertretung des Personalrats oder des Leiters der Dienststelle besteht jedoch ein erhöhter Beratungsbedarf. Die Gebührenreferenten stellten aus diesem Grund mit Beschluss fest, dass der einheitliche Ansatz des Gegenstandswertes in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht annähernd kostendeckende Anwaltsgebühren ermöglicht. Allein der Zeitaufwand für die Terminswahrnehmung in den zentral eingerichteten Fachkammern für Personalvertretungssachen wird durch die erzielbaren Gebühren nicht abgedeckt.

4. Inkassoabrechnungen nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG

Ebenfalls Gegenstand der Diskussionen war die Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG. Die Gebührenreferentinnen und -referenten sind der Meinung, dass diese Vorbemerkung systemwidrig ist und abzuwarten bleibt, wie die Gerichte sie handhaben werden.

5. 82. und 83. Tagung der Gebührenreferenten

Die 82. Tagung wird auf Einladung der RAK Hamm in Dortmund stattfinden. Die 83. Tagung wird von der RAK Berlin ausgerichtet.

 

Kammerton 12-2022