Kammerversammlung am 4. März 2020, 17.00 Uhr

Die nächste Kammerversammlung am Mittwoch, 4. März 2020, wird aufgrund des vielfach geäußerten Wunsches von Kammermitgliedern erst um 17.00 Uhr beginnen. Neu ist außerdem, dass sie von einem Rahmenprogramm begleitet wird.

Vor der Kammerversammlung wird die RAK in Kooperation mit dem DAI vier Fortbildungsveranstaltungen von 13.30 -16.30 Uhr anbieten, die gem.§ 15 FAO für folgende Fachgebiete anerkannt werden: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Informationstechnologierecht, Verkehrsrecht und Strafrecht. Die Teilnahmegebühren liegen bei 75,- € je Veranstaltung, Anmeldung unter http://www.rak-berlin.de/aktuelles/dai-termine .

Daneben wird RA Herbert P. Schons, Präsident der RAK Düsseldorf und Vizepräsident des DAV ebenfalls von 13.30 bis 16.30 Uhr unter dem Titel „RVG-Update“ Aktuelles zum Gebührenrecht vortragen und auf Fragen eingehen, die die Kammermitglieder bis zum 10.02.2020 an vorstand@rak-berlin.org richten können. Die Teilnahmegebühr beträgt 60,- €. Anmeldung unter http://www.rak-berlin.de/termine/

Bereits ab 15.30 Uhr besteht in der 1. Etage vor dem Zugang zum Humboldtsaal, in dem die Kammerversammlung stattfindet, die Möglichkeit sich mit verschiedenen Anwaltsorganisationen und mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen und sich in der Cafeteria zu stärken.

Auf der Kammerversammlung wird RA Prof. Niko Härting einen Kurzvortag halten zu dem Thema:

Der neue § 2 Berufsordnung: Mails, Cloud, Messenger – Was ist eigentlich erlaubt?

Der neue § 2 Abs. 2 BORA wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Er lautet :
Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten deren Anforderungen entsprechen. Sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. Abs. 4 lit. c) bleibt hiervon unberührt. Zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt.

Damit soll die unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation mit den Mandaten erleichtert werden. Das BMJV hat die von der Satzungsversammlung vorgelegte Neuregelung gebilligt, aber betont, dass die Sicherheitsanforderungen der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden müssten.

Wie wirkt sich das Datenschutzrecht auf den neuen § 2 BORA aus? Was zeichnet den neuen § 2 BORA aus und was sind überhaupt die Vorzüge der neuen Regelung für die Kanzleien in der täglichen Praxis?

Antworten zu dem nicht ganz einfachen Zusammenspiel zwischen der beabsichtigten Kommunikationserleichterung im Alltag und der Beachtung der Vorgaben des Datenschutzrechts wird RA Prof. Härting in einem Kurzvortrag liefern.

Anwesende erhalten im Anschluss ein Handout, das die Arbeit in den Kanzleien erleichtern soll.

Nach der Kammerversammlung wird wie in den vergangenen Jahren das Jahresfest in der 3. Etage der Urania stattfinden.

Kammerton 12-2019