Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren wird ausgedehnt

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat mitgeteilt:

„Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 sieht in Artikel 12 für das Automatisierte Mahnverfahren die weitere Ausdehnung der Nutzungsverpflichtung auf den Widerspruch vor. Gemäß § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister damit ab dem 1. Januar 2020 verpflichtet, auch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid in nur maschinell lesbarer Form zu übermitteln.

Erhebt also eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder registrierter Inkassodienstleister nach dem 31. Dezember 2019 Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und übermittelt diesen nicht in nur maschinell lesbarer Form, ist dieser Widerspruch unbeachtlich und hindert nicht den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sofern die weiteren prozessualen Vorrausetzungen dafür vorliegen. Der formunwirksame Widerspruch kann deshalb zu empfindlichen Nachteilen für den anwaltlich vertretenen Antragsgegner führen.

Aufgrund der Anlage 1 zu § 1 Ziff. 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell betreiben (MaschMahn-VordrV), sind die Mahngerichte auch über den 31. Dezember 2019 hinaus verpflichtet, das Widerspruchsformular zusammen mit dem Mahnbescheid an den Antragsgegner zuzustellen. Gleichwohl dürfen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dieses Formular nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr verwenden. Das Formular enthält bereits jetzt entsprechende Hinweise.

Gegenwärtig wird das Portal www.online-mahnantrag.de auf die Neuregelung vorbereitet. Dort können in Kürze maschinell lesbare Widersprüche erstellt werden, die danach entweder als Barcode oder nach Download der Widerspruchsdatei auf sicherem Übermittlungsweg an das Mahngericht übermittelt werden können. Die Handhabung entspricht der Handhabung für maschinell lesbare Folgeanträge, die bereits zum 1. Januar 2018 auf dem Portal zur Verfügung gestellt wurden.

Parallel werden die Hersteller von Branchensoftware, die ihre Produkte entsprechend ergänzen werden, unterrichtet. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister sollten sich bereits jetzt auf die ab dem 1. Januar 2020 geltende Rechtslage vorbereiten und sich mit ihrem Branchensoftwarehersteller in Verbindung setzen. Wird bereits jetzt das Portal www.online-mahnantrag.de für die Erstellung maschinell lesbarer Anträge genutzt, genügt es, die Kanzleiorganisation rechtzeitig vor dem 1. Januar 2020 dahingehend umzustellen, dass auch der Widerspruch über das Portal erstellt wird.“

Kammerton 12-2019