Anderkonten: § 4 Abs. 1 Berufsordnung seit dem 01.10.2022 nicht mehr in Kraft

In ihrer 3. Sitzung Ende April hat die Satzungsversammlung Änderungen der BORA beschlossen, unter anderem mit Blick auf Sammelanderkonten und auf die neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Die Beschlüsse wurden am 27.07.2022 auf der Website der BRAK veröffentlicht und sind damit gem. § 191e III BRAO mit Wirkung zum 01.10.2022 in Kraft getreten.

Die Änderungen betreffen die seit dem 01.08.2022 geltende neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen (§ 5a BORA n.F.; § 43f BRAO n.F.) und die Pflicht, Anderkonten zu führen (§ 4 BORA). § 4 Abs. 1 BORA entfällt seit dem 01.10.2022. § 4 Abs. 1 BORA wurde vielfach so verstanden, dass die Rechtsanwaltschaft verpflichtet sei, Sammelanderkonten auf Vorrat zu führen. Nunmehr ist klar, dass die Anwaltschaft die Wahl hat, entweder Fremdgeld unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzahlen.

Seit Anfang 2022 haben zahlreiche Banken an die Kammermitglieder Kündigungsschreiben für ihre Sammelanderkonten verschickt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in neuen Hinweisen die von der Anwaltschaft geführten Sammelanderkonten als nicht mehr „wenig risikobehaftet“ eingestuft hatte. Die RAK Berlin hat die bisherigen Bemühungen der BRAK unterstützt, dass von den Banken wieder Sammelanderkonten angeboten werden und zugleich die gestiegenen Anforderungen der Geldwäscheprävention ohne zu großen Aufwand durchgeführt werden können.

Kammerton 11-2022