Neues von der elektronischen Korrespondenz und vom beA

Nur noch elektronische Korrespondenz mit der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein zulässig

Schleswig-Holstein will zum 1. Januar 2020 in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft setzen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dann verpflichtet, bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch einzureichen. Die entsprechende Verordnung soll im Dezember erlassen werden.

Zur Presseerklärung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung von Schleswig-Holstein vom 26.11.2019


Besondere Behördenpostfächer für Pilot-Organisationseinheiten auch in Berlin

Die Rechtsbehelfsstellen des Jobcenters Center Friedrichshain/Kreuzburg und des Operativen Services Berlin-Mitte sind nach Informationen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit seit 15.11.2019 als Pilot-Organisationseinheiten über das elektronische Behördenpostfach erreichbar. Die Anwaltschaft kann diese Rechtsbehelfsstellen dann über das beA erreichen. Die Pilotierung ist für einen Zeitraum von 10 Wochen vorgesehen. Die pilotierenden Rechtsbehelfsstellen verwenden die Anwendung nach erfolgreichem Abschluss der Pilotierung weiter. Außerdem ist in diesem Fall eine Flächeneinführung geplant.


Pflicht des Rechtsanwalts zur beA-Nutzung bei technischer Störung des Faxversands

Bisher besteht für das elektronische Anwaltspostfach grundsätzlich eine passive Nutzungspflicht. Das OLG Dresden (Leitsätze des Beschlusses v. 29.07.2019, 4 U 879/19) und das LG Krefeld (Beschluss v. 10.09.2019, 2 S 14/19) haben allerdings entschieden, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei Scheitern einer Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes über Telefax gehalten sei, eine fristgerechte Übermittlung über das beA durchzuführen.

 

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im beA – Klage abgewiesen

Der AGH Berlin hat mit Urteil vom 14.11.2019, Az. I AGH 6/18, entschieden, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht verlangen können, „dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (ausschließlich) mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird […] Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu betreiben.“ Die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. unterstützten Klägerinnen und Kläger hatten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer geklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der AGH Berlin hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.

 

Kammerton 11-2019