Konstituierende Sitzung des Berufsbildungsausschusses

Michael Brunner-Ovadia, Vorsitzender des Berufsbildungsausschusses
RA Wolfgang Daniels, stellv. Vorsitzender des Berufsbildungsausschusses

Die Rechtsanwaltskammern sind zuständige Stellen für die Berufsbildung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (ReFa und ReNoFa), § 71 Abs. 4, Abs. 9 BBiG. Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu hören und entscheidet über die Prüfungsordnung (§ 77, 79 BBiG).

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat diesen wichtigen Ausschuss turnusgemäß neu besetzt, wobei die Personalvorschläge der beteiligten Institutionen Berücksichtigung fanden. Als Beauftragte der Arbeitergeber aus der Rechtsanwaltschaft wurden neu ins Gremium berufen:  RA Ulf Claus und RAuNin Ute Freifrau von Rechenberg. Als Beauftragte der Arbeitnehmer sind Ivonne Behrendt, Bianca Jasmin Isaacsohn und Melanie Priebe neu dabei und seitens der Hans-Litten-Schule Studiendirektorin Susanne Graetsch, OStR‘in Antje Heinemann und StR‘ Cornelia Walther von Loebenstein.

Die konstituierende Sitzung des Ausschusses fand am 23.10.2019 in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer Berlin in der Littenstraße statt. Als Vorsitzender  wurde Michael Brunner-Ovadia gewählt. Er ist Büroleiter und Rechtsfachwirt in der Kanzlei vpmk Rechtsanwälte und steht dem RENO-Landesverband Berlin-Brandenburg vor. Damit hat seit einigen Jahren wieder ein Vertreter der Arbeitnehmerseite den Vorsitz inne. Weiter im Führungsteam  dabei ist Rechtsanwalt Wolfgang Daniels, nunmehr als stellvertretender Vorsitzender.

Der Ausbildungsbeauftragte des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, Präsidiumsmitglied RA André Feske, berichtete anschließend über den Gesetzgebungsprozess zur Reform des Berufsbildungsgesetzes. So sei die Einführung einer Mindestvergütung für Azubis grundsätzlich sinnvoll, allerdings lägen die vorgesehenen Sätze unterhalb derer, die von der RAK Berlin bei ReFa und ReNaFa als verpflichtend empfohlen würden. Um eindeutig zu regeln, dass die bisherigen Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer nicht unterschritten würden, müsse eine Öffnungsklausel in § 17 BBiG-neu vorgesehen werden. Der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Teilzeitausbildung sei zu weitgehend und berücksichtige die betriebliche Interessen der Kanzleien und die Erfordernisse eines geordneten Ausbildungsablaufs in den Berufsschulen nicht hinreichend, daher müsse eine Teilzeitausbildung an ein „berechtigtes Interesse“ des Azubis geknüpft werden, so RA Feske.

Kammerton 11-2019