Viele Anwaltskanzleien weisen auf ihrer Website und ihrem Briefbogen darauf hin, dass sie mit „Of Counsels“ zusammenarbeiten und damit auf besondere fachliche Expertise zurückgreifen können.
Dass einer solchen Zusammenarbeit allerdings das Berufsrecht entgegenstehen kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2020, AnwZ (Brfg) 3/20 klargestellt:
Eine aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft aus Hannover hatte mit Professor P., der früher zur Anwaltschaft zugelassen war, einen Of-Counsel-Rahmenvertrag abgeschlossen. Danach sollte dieser wie ein zugelassener Anwalt im Namen und auf Rechnung der Partnerschaft tätig werden, keinen Weisungen der Partnerschaft unterliegen, das anwaltliche Berufsrecht beachten und einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Sein Aufgabenbereich umfasste u.a. die Fertigung von Gutachten, Schriftsätzen, Vertragsentwürfen und die Begleitung und Vertretung von Mandanten bei außergerichtlichen Verhandlungen.
Die zuständige RAK Celle erteilte dem Kläger, ein Partner der Partnerschaftsgesellschaft, eine missbilligende Belehrung wegen des Verstoßes gegen § 59a BRAO. Der AGH Celle hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat die Berufung mit einer ausführlichen Begründung nicht zugelassen. Der BGH folgt dem AGH Celle: Nach dem Rahmenvertrag übe der Of Counsel eine für eine längere Dauer vorgesehene, nach außen gerichtete Rechtsberatung aus, so dass das ursprünglich nur der Sozietät erteilte Mandat von ihm eigenständig bearbeitet werde. Damit liege eine gemeinschaftliche Berufsausübung vor, die aber unzulässig sei, da Professor P. keinen der in § 59a BRAO genannten verkammerten Berufe ausübe.
Möglich sei daher lediglich eine bloße Zuarbeit des Of Counsels, bei der die Mandatsdurchführung bei der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft verbleibe. Dies wäre dann der Fall, so der BGH (Rn. 11 der Entscheidung),
„wenn der Of Counsel wissenschaftliche Gutachten erstattete und ggf. erläuterte, die Verantwortung für die Weiterleitung und Umsetzung sowie die Weiterbearbeitung des Mandats aber bei der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft verbliebe. Auch eine Begleitung der Anwälte der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft durch den Of Counsel im Anschluss an eine Erstattung eines Gutachtens wäre unbedenklich, da dies – ähnlich wie bei der Begleitung von Anwälten durch Privatsachverständige – die ausschließliche Mandatsverantwortung der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft nicht in Frage stellte; der Of Counsel träte dann nur als (externer) Berater der klägerischen Gesellschaft auf.“
Anders sei das in der vorliegenden Konstellation mit Professor P.:
„Ausweislich des Rahmenvertrages geht die Tätigkeit des Of Counsel über diese unselbständige Zuarbeit und Beratung der Gesellschaft indes erheblich hinaus. Er übernimmt hiernach auch die Beratung von Mandanten in arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, fertigt nicht nur Gutachten und Konzepte, sondern auch Schriftsätze und begleitet und vertritt Mandanten bei außergerichtlichen Verhandlungen und Einigungsstellenverfahren, ohne dass er bei seiner Tätigkeit den Weisungen der klägerischen Partnerschaftsgesellschaft unterworfen ist.“
Die Kooperation mit Nicht-Anwälten ist weiterhin zulässig, solange nicht der Kooperationspartner – in einer auf einen längeren Zeitraum vorgesehenen Zusammenarbeit – weisungsunabhängig und verantwortlich nach außen auftritt.
Bei der Werbung mit Kooperationshinweisen darf gem. § 8 Satz 2 Berufsordnung nicht der Eindruck einer gemeinsamen Berufsausübung erweckt werden.