Meldungen

Urteil des AGH über den Aufruf der RAK Berlin zur Teilnahme an der #Unteilbar-Demonstration rechtskräftig

Mit Urteil vom 19.02.2020 (Az. II AGH 19/18) hat der Anwaltsgerichtshof Berlin entschieden, dass die Rechtsanwaltskammer Berlin zur Teilnahme an der #Unteilbar-Demonstration am 13.10.2018 aufrufen durfte, die unter dem Motto „Unteilbar –Solidarität statt Ausgrenzung, für eine offene und freie Gesellschaft“ stattfand (vgl. Presseerklärung des AGH Berlin vom 28.02.2020). Nach Auffassung des II. Senats des AGH habe der Kammervorstand nicht nur die in § 73 Abs. 2 BRAO beispielhaft aufgezählten, sondern auch allgemein öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehöre, dafür Sorge zu tragen, dass der Anwaltschaft als solcher und der Rechtspflege keine Gefahren erwachsen. In diesem Rahmen habe sich der Vorstand bewegt, als er den Aufruf zur Teilnahme an der Demonstration damit begründete, dass eine offene, demokratische und freiheitliche Gesellschaft für die anwaltliche Berufsausübung unabdingbar sei.  Auch die Wortwahl des Kammerpräsidenten habe in dem sachlichen Rahmen gelegen, der für hoheitliche Äußerungen vorgeschrieben sei. Ob die RAK Berlin die im offiziellen Aufruf der Veranstalter zur Demonstration enthaltenen konkreten politischen Forderungen , die für die Wahrung des demokratischen Rechtsstaates nicht vordergründig relevant seien, hätte vertreten können, könne offenbleiben. Denn die RAK Berlin habe sich in ihrem Aufruf per E-Mail und auf der Website diese Forderungen nicht zu eigen gemacht. Das Urteil ist Anfang September 2020 veröffentlicht worden und inzwischen rechtskräftig. Legal Tribune Online (LTO) berichtete am 08.09.2020.

 

 SARS-CoV-Arbeitsschutzregel

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist auf die Konkretisierung des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards hin. Zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus empfehle die Bundesregierung einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard( https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.html), welcher durch eine Arbeitsschutzregel im August 2020 konkretisiert worden sei (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html). Detaillierte Informationen fänden sich auch unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Arbeitsschutz/arbeitsschutz-massnahmen.html.

 

Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht der BRAK zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, sofern sie selbständig tätig sind, Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.

Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen „über die Grenze“ nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltung kann die Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es stellen sich dabei Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und auf deren Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht der BRAK (Stand: August 2020)

 

Unterlassungserklärung

Die Expats In Wonderland GmbH hat sich mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 20.08.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet,

  • es zu unterlassen, im Rahmen der Geschäftsausübung Tätigkeiten nachzugehen, durch welche für Einwanderer rechtserhebliche Prüfungs-, Beratungs- oder Vertretungsleistungen erbracht werden, sofern es sich hierbei um erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt, insbesondere solche, die als Rechtsdienstleistungen der Erlaubnispflicht des RDG unterfallen. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich erlaubnisfreie Tätigkeiten, die nicht dem RDG unterfallen sowie solche, die nach§ 5 RDG von der Erlaubnispflicht befreit sind.
  • es zu unterlassen, damit zu werben, für Einwanderer rechtserhebliche Prüfungs-, Beratungs-oder Vertretungsleistungen zu erbringen, sofern es sich hierbei um erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt, insbesondere solche, die als Rechtsdienstleistungen der Erlaubnispflicht des RDG unterfallen. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich erlaubnisfreie Tätigkeiten, die nicht dem RDG unterfalten sowie solche, die nach§ 5 RDG von der Erlaubnispflicht befreit sind.

 


Vorkaufsrecht § 66 BNatSchG in Mecklenburg-Vorpommern

Den Landkreis Vorpommern-Greifswald erreichen immer wieder Anfragen von Rechtsanwälten und Notaren zum Thema Vorkaufsrecht bzw. zur Erteilung eines Negativzeugnisses in Zusammenhang mit § 66 BNatSchG bzw. § 34 NatSchAG M-V.

Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit: „Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat auf folgender Homepage eine Flurliste erstellt: http://lxwww2.mvnet.de/dlp.zufi/flurenliste/ Hier kann durch Eingabe der Grundstücksdaten rechtsverbindlich festgestellt werden, ob auf im Verkauf befindliche Flurstücke das Vorkaufsrecht des Landes MV gemäß § 66 BNatSchG bzw. § 34 NatSchAG M-V anwendbar ist. Weiterhin kann im Anschluss online ein Negativzeugnis beantragt werden.“

 

CCBE-Stellungnahme anlässlich des 30. Jahrestages der UN- Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat am 7. September 2020 anlässlich des 30. Jahrestages der Verabschiedung der UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte eine Stellungnahme veröffentlicht. Die Stellungnahme zeigt auf, dass es trotz des 30-jährigen Bestehens der UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte weltweit nach wie vor zu ungerechtfertigten Attacken, Bedrohungen, Ermittlungsverfahren, Festsetzungen oder sogar zu Ermordungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufgrund der Ausübung ihres Berufes kommt.  Darüber hinaus zeigt die Stellungnahme ihre Unterstützung für die Arbeiten des Europarates im Zusammenhang mit einer möglichen zukünftigen Europäischen Konvention für den Beruf des Rechtsanwalts.

Die Stellungnahme des CCBE wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer sowie von zahlreichen weiteren Anwaltskammern und Organisationen unterzeichnet.

 

Kammerton 10-2020