RAK Berlin gegen die Gleichstellung von Rechtsanwälten mit Inkassodienstleistern

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet. Durch die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 habe sich gezeigt, dass die damaligen Rechtsänderungen die Verbraucher nicht hinreichend vor überhöhten Inkassoforderungen schützen würden. Die geltend gemachten Inkassokosten seien im Verhältnis zum Aufwand zumeist als deutlich zu hoch anzusehen. Der Gesetzentwurf sieht als wesentliche Gegenmaßnahme dazu vor, die Geschäfts- und Einigungsgebühren drastisch zu reduzieren und die doppelte Inanspruchnahme von Schuldnern durch Inkassounternehmen und Rechtsanwälte auszuschließen. Darüber hinaus werden die Informationspflichten gegenüber dem Schuldner über die Folgen einer Nichtzahlung und der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses erweitert.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Verbraucherschutz_Inkassorecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Die Geltendmachung unseriöser, überhöhter Inkassokosten kann durch die in dem Referentenentwurf vorgesehene Kürzung der Rechtsanwaltsgebühren nicht verhindert werden. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat sich gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung dahingehend positioniert, dass die geplanten inkassorechtlichen Vorschriften, soweit die Anwälte betroffen sind, abzulehnen sind. Der Vorstand hat die Senatsverwaltung aufgefordert, im Bundesrat den Gesetzentwurf abzulehnen. Die Rechtsanwaltskammer Berlin teilt die Auffassung der Tagung der Gebührenreferenten, dass mit den geltenden Gesetzen und den Möglichkeiten, die im Einzelfall entfaltete anwaltliche Tätigkeit im Aufforderungsschreiben zu erläutern und darzulegen, den Unterschieden zwischen den reinen Inkassodienstleistern und anwaltlicher Tätigkeit ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern hatten bereits auf ihrer Tagung im Mai 2019 in Hildesheim die damaligen Überlegungen des BMJV, im vorgerichtlichen Bereich für Inkassodienstleistungen die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu beschränken, diskutiert. Das BMJV ist der Ansicht, es solle eine Neuregelung im RVG geschaffen werden, da Inkassounternehmen sich bei der Berechnung ihrer Vergütungen an das RVG anlehnen und in vielen Fällen die 1,3-Geschäftsgebühr ansetzen würden. Die Gebührenreferenten haben hingegen darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Regelungen nicht im Gebührenrecht der Anwälte sondern zutreffender Weise im Erstattungsrecht vorzunehmen seien. Denkbar wäre auch, die Vergütung für Inkassodienstleistungen, die nicht von Rechtsanwälten erbracht werden, nicht nach dem RVG zu vergüten, sondern hierfür gesonderte Vergütungsregelungen zu schaffen. Die Gebührenreferententagung lehnte mit einstimmigem Beschluss die Überlegungen zu inkassorechtlichen Vorschriften, soweit die Anwaltschaft betroffen ist, ab.

https://www.rak-berlin.de/kammerton/ausgaben/ausgabe/09-2019/wann-wird-das-rvg-angepasst/

Kammerton 10-2019