Kammervorstand nimmt Stellung zur geplanten Novelle des Berufsbildungsgesetzes

Der Gesamtvorstand hat den Regierungsentwurf zur geplanten Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG-RegE) in der Vorstandssitzung am 11.09.2019 ausführlich beraten und anschließend eine Stellungnahme abgegeben.

Das gesetzgeberische Ziel, die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte im Rahmen der dualen Berufsausbildung wettbewerbsfähiger und attraktiver zu gestalten, wird ausdrücklich begrüßt. Der Vorstand sieht aber folgenden Änderungsbedarf:

Die Einführung einer gesetzlichen Mindestvergütung sei zwar grundsätzlich sinnvoll, die geplante Neuregelung berge aber die Gefahr, dass die bei den ReFas und ReNoFas in Berlin vom Kammervorstand festgelegte Empfehlung für die Mindestvergütung unterschritten würde, da es sich bei den Kammern nicht um „Vereinigungen von Arbeitgebern“ handle und damit diese Festlegungen keine tarifvertraglichen Regelungen seien. Um dies zu verhindern, müsse eine Öffnungsklausel in § 17 BBiG Neufassung vorgesehen werden.

Die vorgesehene Einführung von drei Fortbildungsstufen der höher qualifizierenden Berufsbildungen mit den Bezeichnungen „Geprüfte/e Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ sei abzulehnen. Diese Bezeichnungen seien nichtssagend und irreführend zugleich.

Die Einführung eines Mindeststundensatzes bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten im Prüfungsausschuss in Höhe von mindestens 6,00 € / Stunde sei ebenfalls abzulehnen, da dadurch ganz unterschiedliche Tätigkeiten einer Prüferin bzw. eines Prüfers einheitlich bewertet würden und der tatsächliche Zeitaufwand zum alleinigen Kriterium erhoben werde.

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit, die Berufsausbildung in Teilzeit ohne besondere persönliche Voraussetzungen durchführen zu können, hat der Gesamtvorstand länger erörtert. Im Ergebnis hat sich der Vorstand dagegen ausgesprochen, dass der „Teilzeitanspruch“ allen Auszubildenden voraussetzungslos gewährt werde, da dies die betrieblichen Interessen des Ausbildenden und die Erfordernisse des geordneten Ausbildungsablaufs in der jeweiligen Berufsschule nicht ausreichend berücksichtige. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung solle nur bei „berechtigtem Interesse“ des Auszubildenden bestehen.

Zur Stellungnahme des Vorstandes zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Berufsausbildungsmodernisierungsgesetz – BBiModG)

 

Kammerton 10-2019