Berufsrechtskenntnisse als neue Berufspflicht

Der Gesetzgeber hat mit der großen BRAO-Reform in § 43 f BRAO überraschend[1] die Pflicht für neu zugelassene Kammermitglieder eingeführt, innerhalb des ersten Jahres nach der erstmaligen Zulassung an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. § 43 f Abs. 1 S. 2 BRAO lautet: „Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.“ Dieser Pflicht unterliegt nach § 43 f Abs. 2 BRAO nicht, wer vor dem 01.08.2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn das neue Kammermitglied nachweist, innerhalb von sieben Jahren vor der erstmaligen Zulassung an einer Lehrveranstaltung im Umfang von mindestens 10 Stunden teilgenommen zu haben.

Die Nachweispflicht für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gem. § 43 f Abs. 1 BRAO ergibt sich aus dem von der 7. Satzungsversammlung beschlossenen § 5a Berufsordnung, der am 01.10.2022 in Kraft treten wird. Dort hat die Satzungsversammlung auch aufgeführt, welche Themen zum rechtsanwaltlichen Berufsrecht gehören.

Alle seit dem 01.08.2022 erstmalig zugelassenen Kammermitglieder werden gebeten, innerhalb eines Jahres nach ihrer Zulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin nachzuweisen, dass sie entweder an einer Lehrveranstaltung gem. § 43 f Abs. 1 BRAO teilgenommen haben oder dass sie die Voraussetzungen des § 43 f Abs. 2 BRAO erfüllen und somit der Berufspflicht nicht unterliegen.

Das Deutsche Anwaltsinstitut bietet in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Berlin am 04.10.2022 und am 10.11.2022 eine Lehrveranstaltung im Sinne des § 43 f BRAO an. Die Veranstaltungen finden als Livestream und als Präsenzveranstaltung statt und werden den Mitgliedern der RAK Berlin zum reduzierten Preis angeboten.

Kammerton 09-2022