Neue Berufspflicht bei der Vertreterbestellung seit 01.08.2021

Am 1. August 2021 ist das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Damit gehen einige wesentliche Änderungen im Recht der Vertretung einher. Zwar wurden die Regelungen für die Vertreterbestellung vereinfacht, hinzugekommen ist allerdings eine neue Berufspflicht in § 54 BRAO.

Nach wie vor ist es so, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 53 Abs. 1 für ihre Vertretung sorgen müssen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, den Anwaltsberuf auszuüben oder sich länger als zwei (bislang eine Woche) Wochen von der Kanzlei entfernen wollen.

Bislang konnte ein Vertreter ohne Einschaltung der Rechtsanwaltskammer nur dann selbst bestellt werden, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin übernommen werden sollte. Diese Beschränkung ist nun weggefallen. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, egal welcher Rechtsanwaltskammer er/sie angehört, kann ab sofort die Vertretung in einer Berliner Kanzlei übernehmen.

Die Pflicht, die Bestellung der Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Konsequenterweise kann und muss die Rechtsanwaltskammer mangels entsprechender Kenntnis auch keine Eintragung der selbstbestellten Vertreter im BRAV mehr vornehmen. § 31 Abs. 3 Nr. 8 BRAO n.F verpflichtet die Rechtsanwaltskammer lediglich dazu, die von Amts wegen bestellte Vertretung ins BRAV einzutragen. Nach § 53 Abs. 3 und 4 BRAO n.F. hat die Rechtsanwaltskammer nach wie vor von Amts wegen die Vertretung zu bestellen, wenn diese durch eine andere Person als eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt erfolgen soll, eine Vertretung nicht gefunden wird oder die Vertreterbestellung durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht erfolgt ist.

Da die Rechtsanwaltskammern die selbstbestellten Vertreter nicht mehr ins BRAV eintragen, erhält der selbst bestellte Vertreter auch nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des Vertretenen. Hier greift nun die neue Berufspflicht des § 54 Abs. 2 BRAO n.F., die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufgibt, ihrer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA einzuräumen. Die Vertretung muss dabei mindestens befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse aufzugeben. Es ist unerlässlich, sich dazu mit der Benutzerverwaltung in seinem beA zu befassen, um der Vertreterin oder dem Vertreter den Zugang zum beA einzuräumen.  Entsprechende Regelungen gelten für die Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 Abs. 1 BRAO n.F.). Eine Anleitung zur entsprechenden Vergabe von Rechten im beA finden Sie hier.

46 c Abs. 6 BRAO n.F.

Hiernach hat nun der Syndikusrechtsanwalt einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben und diesem umfassende beA-Rechte einzuräumen (siehe oben).

17 Abs. 2 BRAO n.F.

Nach § 17 Abs. 2 BRAO n.F. kann die Rechtsanwaltskammer einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Zukünftig ist der Berufsbezeichnung allerdings der Zusatz „im Ruhestand“/“i.R“ verpflichtend hinzuzufügen.

Kammerton 09-2021