Meldungen

Der Zivilbereich des AG Neukölln versendet jetzt Nachrichten elektronisch an die Anwaltschaft

Im Zivilbereich des Amtsgerichts Neukölln werden jetzt Nachrichten über das EGVP elektronisch an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versendet, die es über das beA erhalten. Relevant wird dann auch die Pflicht der Anwaltschaft, bei Zustellungen der Gerichte gem. § 174 Abs. 3 ZPO ein elekronisches Empfangsbekenntnis zu erteilen (§ 174 Abs. 4 S.3 ZPO). Im Kammerton 1/2-2020 ist beschrieben, in welchen Fällen die Pflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besteht, das beA aktiv zu nutzen.


LAG Kiel: Kein beA, keine Beiordnung

Das Landesarbeitsgericht (Az. 1 Ta 51/20) in Schleswig-Holstein hat für die Arbeitsgerichte in Schleswig-Holstein entschieden: Wer kein funktionsfähiges elektronisches Anwaltspostfach hat, wird auch nicht beigeordnet. In Schleswig-Holstein ist § 46g Arbeitsgerichtsgesetz bereits am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Danach sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Zur Presseerklärung des LAG Kiel vom 18.08.2020

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.


RAK Berlin kritisiert Gesetzentwurf zum Unternehmensstrafrecht

Die Rechtsanwaltskammer Berlin schließt sich den von der Anwaltschaft vielfach vorgetragenen Bedenken gegen das geplante „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ an und hat sich mit Presseinformation vom 15.07.2020 gegen die Privatisierung des Ermittlungsverfahrens und die Beschränkung des Beschlagnahmeverbots gewandt. Der Gesetzesentwurf sieht u.a. vor, dass unternehmensinterne Untersuchungen, mit denen wesentlich dazu beigetragen wird, die Tat aufzuklären, zur Milderung der Sanktionen führen können. Voraussetzung für die Sanktionsmilderung ist aber, dass die mit der Untersuchung beauftragten Personen nicht Verteidigerin oder Verteidiger des Unternehmens oder der Beschuldigten sind. Die Verteidigung soll somit von der Untersuchung förmlich ausgeschlossen werden.

 

Kammerversammlung 2021

Die Kammerversammlung im kommenden Jahr wird am 3. März 2021 im Estrel Congress Center in der Sonnenallee 225, 12057 Berlin, stattfinden. Die Uhrzeit steht noch nicht fest.


Ergänzende Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht u. a. eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor. Die Absenkung des betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die BRAK hat bereits umfangreiche umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte (Stand: Mai 2020) veröffentlicht, die nun in einem eigenen Papier durch die Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze mit dem (Stand Juli 2020) ergänzt werden. Auf der Website der RAK Berlin wird hierauf seit dem 31.07.2020 verlinkt. Rechtsanwältin Anja Schüller, stellvertretende Vorsitzende des Fachanwaltsausschusses für Steuerrecht, hat in einem Beitrag im Kammerton 6/7-2020 die Auswirkungen auf die Anwaltschaft beschrieben.


Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte

Der Vorstand der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte hat beschlossen, dass in Zukunft die Kosten von ärztlichen Behandlungen für unterstützte Erwachsene und deren Kinder bezuschusst werden, sofern diese nicht schon von der Krankenkasse übernommen werden. Hierzu zählten auch die Eigenanteile bei z.B. Zahnbehandlungen und Kosten, die durch die Infektion mit Covid-19 und der anschließenden Behandlung entstehen. Weiterhin hat die Hülfskasse mitgeteilt, dass unter anderem aufgrund des Weihnachtsspendenaufrufs im Jahr 2019 Spenden aus allen 28 Kammerbezirken in Höhe von insgesamt 161.446,69 € eingegangen seien. In Berlin hätten davon 7 Spendenempfänger insgesamt 8.400,- € erhalten.

 

Evaluierungsbericht Europäischer Haftbefehl – KOM

Die Europäische Kommission hat am 2. Juli 2020 ihren Evaluierungsbericht zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (EuHB) veröffentlicht. Wie schon eine Studie des EP Ende Juni 2020 kommt auch die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Dauer bis zur Überstellung in Fällen ohne Einwilligung des Betroffenen seit Anwendung des Instruments erheblich verkürzt hat.


Handlungshinweise zur Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Am 01.01.2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten. Dieses Gesetz setzt die sog. DAC-6-Richtlinie in nationales Recht um. Nach aktueller Gesetzeslage ist die Mitteilungspflicht ab 01.07.2020 zu beachten. Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat hierzu Handlungshinweise (Stand: August 2020) veröffentlicht.

 

Onlinebefragung zur Bedeutung neurowissenschaftlicher Forschungsergebnisse

Das Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie – BIPS führt im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projektes A-BRAIN (Addiction in the Brain: Ethically Sound Implementation in Governance) eine Studie unter Vertreterinnen und Vertretern der deutschen Rechts- und forensischen Systeme durch. Das Liebniz-Institut interessiert die fachliche Einschätzung zur Bedeutung von neurowissenschaftlichen Forschungsergebnissen im Suchtbereich im Arbeitsalltag, sowie zu deren ethischen und rechtlichen Implikationen. Detaillierte Informationen zum Projekt unter: https://blogs.helsinki.fi/a-brain/ Die Teilnahme an der Online-Befragung dauert ca. 15 Minuten. Zur Teilnahme bitte diesen Link wählen: https://www.bips-institut.de/umfrage-tool/index.php/136527?lang=de

 

Suche nach den Entscheidungsgründen von Urteilen des KG Berlin

Ein Kollege bittet um Ihre Mithilfe, ob Sie bei der Beschaffung von zwei Entscheidungen des KG Berlin behilflich sein könnten. Es handelt sich um eine Entscheidung des KG Berlin vom 25.03.1958 zu Az.: 9 U 747.57 Baul. Diese Entscheidung ist in einem Verfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz ergangen, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.12.1957, Az. III ZR 134/57 die Rechtssache wieder an das Kammergericht zurückgegeben hatte.

Zum gleichen Datum am 25.03.1958 ist dann zu Az. 9 U 204.58 Baul. eine weitere Entscheidung ergangen. Beide Entscheidungen sind zu der Rechtsfrage der Behandlung der Entschädigung von amerikanischen Staatsbürgern, die Grundstücke in Berlin in Eigentum gehabt haben, aufgrund einer Enteignung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz ergangen. In beiden Entscheidungen wurde auf die Bestimmun von Art. V Abs. 4 des deutsch­ amerikanischen Freundschaftsvertrages vom 29.10.1954 verwiesen.

 

 

Kammerton 08/09-2020