Anwaltschaft kann seit 10. August 2020 Überbrückungshilfe beantragen

Seit 10. August 2020 können kleine und mittelständische Unternehmen die Überbrückungshilfe in der Corona-Krise mit Hilfe ihrer Anwältinnen und Anwälte beantragen. Zuvor konnten die erforderlichen Anträge nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern eingereicht werden.

Nach Intervention der RAK Berlin auf Landesebene und der BRAK auf Bundesebene hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bislang außen vorgelassene Anwaltschaft in den Antragsprozess miteinbezogen.

„Das war ein unhaltbarer Zustand und neben den Folgen der Corona-Pandemie eine weitere Zumutung für die Unternehmen, die sich im Antragsverfahren nicht von ihren Anwältinnen und Anwälten vertreten lassen konnten. Wir sind froh, dass ein Beraterwechsel nun nicht mehr erforderlich ist“, kommentiert Dr. Marcus Mollnau, Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für Unternehmen, die im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Für junge Unternehmen werden andere Monate zum Vergleich herangezogen.

Antragsberechtigt sind auch Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Die Antragsfrist ist bis 30. September 2020 verlängert worden.

Zu den Informationen und zur Antragstellung der Überbrückungshilfe

Kammerton 08/09-2020