Versicherungspflicht für ALLE Sozietäten ab dem 01.08.2022

Die große BRAO-Reform, deren Regelungen zum 01.08.2022 in Kraft treten, sieht als wesentliche Neuerung vor, dass nach § 59n BRAO zukünftig jede Rechtsanwaltssozietät – unabhängig von der Rechtsform – als Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer der Betätigung aufrecht zu halten.

Die Verpflichtung trifft jede Berufsausübungsgesellschaft gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie zugelassen oder in der Haftung beschränkt ist.

Alle Rechtsanwaltssozietäten sind daher aufgefordert bestehende Versicherungsverträge anzupassen bzw. sich mit dem Versicherer zur Anpassung ggf. schon bestehender Verträge für die Gesellschaft in Verbindung zu setzen.

Von der Bundesrechtsanwaltskammer erarbeitete FAQs finden Sie hier.

Kammerton 06-2022