Meldungen

BGH hat Zweifel an der Leistungsfähigkeit des beA

Der X. Zivilsenat hat in einem Beschluss vom 28.04.2020 – X ZR 60/19 – einem Patentanwalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, dessen Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren innerhalb der Frist per Telefax nicht vollständig beim X. Senat gelandet war. Der Patentanwalt hatte ab 22.40 Uhr versucht, die 39 Seiten des Schriftsatzes zu faxen, was aber nur für die ersten 35 Seiten gelang, ohne dass dies am Faxgerät des Patentanwalts lag. Der X. Zivilsenat äußerte sich dabei zu der Streitfrage, ob ein Rechtsanwalt, der sich für den Versand per Telefax entschieden hat, bei technischen Problemen kurz vor Fristablauf einen Übermittlungsversuch über das beA unternehmen müsse. Das hatte das OLG Dresden (MDR 2020, 306) so gesehen. Der BGH dagegen äußert Zweifel, ob ein Rechtsanwalt, der sich für den Versand per Telefax entschieden hat, bei technischen Problemen kurz vor Fristablauf einen Übermittlungsversuch über das beA unternehmen muss und führt aus: „Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System veröffentlicht werden, begründet aber Zweifel, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf bietet als ein Telefaxdienst.“ Für die Entscheidung des Streitfalls bedürfe diese Frage aber keiner abschließenden Beantwortung.

 

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ihrer Website Informationen des Ausschusses Sozialrecht der BRAK über Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingestellt.

Die BRAK weist darauf hin, dass ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot bestehe. Dies gelte nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall könnten Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem bestehe der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen der Schließung von Kitas und Schulen.

 

Wiedereröffnung der Bibliothek des Kammergerichts für Externe

Der Präsident des Kammergerichts hat mitgeteilt, dass die Bibliothek des KG ab sofort wieder eingeschränkt für den Publikumsverkehr geöffnet ist. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten: Montag – Freitag von 8 – 14 Uhr (letzter Einlass um 13.30 Uhr). Bitte beachten Sie auch die Hinweise des Kammergerichts im Hygienekonzept für die Bibliothek, die im Internet – auch in einer Kurzfassung – einsehbar sind.

Der Zugang zu den Biblioheken des Landgerichts ist für die Anwaltschaft seit Mitte Mai wieder möglich.


Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat seine Handlungshinweise „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“ überarbeitet und um Ausführungen zu Syndikusrechtsanwältinnen und – anwälte ergänzt.

Außerdem hat der Ausschuss Handlungshinweise erarbeitet zum Thema „DAC-6 – Handlungspflichten rücken näher. Was ist wann zu tun?“ Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt wird.


Unterlassungserklärungen

Herr Hans-Peter Schmitz hat sich in einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 20.12.2019 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet,

  • es zu unterlassen, den Titel „Rechtsanwalt“ zu führen, solange der Unterlassungsschuldner nicht über eine anwaltliche Zulassung verfügt, und
  • es zu unterlassen, geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für Dritte vorzunehmen, Dritten anzubieten oder mit derartigen Tätigkeiten zu werben, solange nicht eine dazu von der zuständigen Behörde erforderliche Erlaubnis erteilt ist oder eine gesetzliche Legitimation besteht.

 

Herr Mh. Gemal Vistuk, der unter der Bezeichnung „Syrisches Zentrum“ firmierte, hat sich in einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung vom 21.01.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet, es zu unterlassen, geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für Dritte vorzunehmen, Dritten anzubieten oder mit derartigen Tätigkeiten zu werben, solange nicht eine dazu von der zuständigen Behörde erforderliche Erlaubnis erteilt ist oder eine gesetzliche Legitimation besteht.


Kammerton

Die kommende Ausgabe des Kammertons erscheint in der zweiten Augusthälfte 2020.

Kammerton 06/07-2020