Rechtsanwalt als Datenschutz­beauftragter ist grundsätzlich anwaltlich tätig

Rechtsanwaltskammer Berlin zieht Konsequenz aus der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur berufsrechtlichen Einordnung des Datenschutzbeauftragten

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat auf seiner Vorstandssitzung am 8. Mai 2019 beschlossen, dass in der durch einen Rechtsanwalt ausgeübten Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter eine anwaltliche Tätigkeit zu sehen ist, wenn er dabei zugleich als Rechtsanwalt auftritt. Die Rechtsanwaltskammer überträgt damit die vom Bundesgerichtshof erarbeiteten Grundsätze zur Einordnung des internen Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18) folgerichtig auf die des externen Datenschutzbeauftragten. Der Bundesgerichtshof hatte in der vielbeachteten Entscheidung dargelegt, dass die Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter grundsätzlich die für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale erfülle und das Arbeitsverhältnis von diesen Merkmalen auch geprägt sein kann. Dabei hatten die Bundesrichter insbesondere auf die gestiegene Komplexität des Datenschutzrechts auch im Zuge der Einführung der Datenschutzgrundverordnung verwiesen. Die BRAO unterscheidet nicht zwischen einer anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts und einer solchen des Rechtsanwalts. Der Gesetzgeber verfolgt ein einheitliches Berufsbild des Rechtsanwalts. Daher ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes zu schlussfolgern, dass Tätigkeiten, die für den Syndikusrechtsanwalt als anwaltliche gelten, auch anwaltliche Tätigkeiten für den Rechtsanwalt sind. Aus der nun vorgenommenen Einordnung folgt, dass die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter für den Rechtsanwalt regelmäßig kein Nebenberuf ist, wenn er zugleich als Rechtsanwalt auftritt. Es handelt sich grundsätzlich um ein Mandat, auf das das Berufsrecht Anwendung findet.

Die Rechtsanwaltskammer weist an dieser Stelle darauf hin, dass die steuerrechtlichen und versicherungsrechtlichen Auswirkungen der neuen Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärt sind. Am Bundesfinanzhof ist derzeit eine Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts München anhängig, die auf der Grundlage der alten Rechtsprechung die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten noch als gewerbliche einstufte (BFH VIII R 27/17). Folgt der Bundesfinanzhof der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wird er die Entscheidung wohl aufheben und die Einkünfte des Rechtsanwalts als Datenschutzbeauftragter den freiberuflichen Einkünften zuordnen. Die Versicherer haben zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch keine Stellungnahme abgegeben. Einzelne Versicherer bieten seit längerem Policen für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter an. Unter der Prämisse, dass der Rechtsanwalt, der als Datenschutzbeauftragter bestellt ist, anwaltlich tätig ist, braucht es keine gesonderte Versicherung. Angesichts der noch nicht gefestigten Rechtslage rät die Rechtsanwaltskammer jedoch ihren Mitgliedern vorerst, für einen stets ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen.

 

Kammerton 06/07-2019