Antwort des Bundesdatenschutzbeauftragten zum beA

Die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin hat am 7. März 2018 beschlossen, die Datenschutzbeauftragten des Bundes und des Landes Berlin um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit des beA-Systems mit der im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu bitten. Die von der Kammerversammlung dazu beschlossenen sechs Fragen finden sich auf der Website der RAK in den Beschlüssen der Kammerversammlung vom 07.03.2018 unter Top 3 e) unter „Weitere Anträge vom 24.01.2018“

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zunächst darauf hingewiesen, dass er nur für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die öffentlichen Stellen des Landes Berlin und daher nicht für die Überprüfung der BRAK als einer Einrichtung des Bundes zuständig sei. Zur Frage 6 der Kammerversammlung, ob die Nutzung des beA durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Verstoß gegen die DSGVO darstelle, teilte der Berliner Datenschutzbeauftragte weiterhin mit, dass die Frage, welche technischen Mittel die BRAK einsetze und ob diese den datenschutzrechtlichen Anforderungen genüge, nicht die Rechtmäßigkeit der Nutzung durch die Rechtsanwälte berühre.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte  hat mit ausführlichem Schreiben vom 03.05.2019 die datenschutzrechtliche Anfrage der Rechtsanwaltskammer Berlin beantwortet.

Kammerton 06/07-2019