Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Informationen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Stand: April 2021)

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat aktualisierte Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veröffentlicht. Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne oder einer Absonderung aufgrund einer nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung bzw. einem Tätigkeitsverbot. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden.
Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen.

Der Beitrag erläutert schließlich die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

Zu den Hinweisen über die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

 

Der Anwalt als Arbeitgeber“ – ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (Stand: April 2021)

Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat den Leitfaden „Der Anwalt als Arbeitgeber“ erstellt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sei es für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gerade wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber konkret machen muss.
Der Beitrag soll ein kleiner Leitfaden sein, der sich jedoch allein auf die sozialversicherungsrechtliche Sicht beschränkt und keine Angaben zu ggf. bestehenden weiteren Verpflichtungen enthält, die z. B. aus arbeitsrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht bestehen können.

Zu den Hinweisen „Der Anwalt als Arbeitgeber“ des Ausschusses Sozialrecht


Hinweise des BRAK-Ausschusses Sozialrecht zum Thema „Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren (Stand: März 2021)

Das sozialgerichtliche Verfahren hat große Ähnlichkeit mit dem verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren, die Verfahrensordnungen sind im Wesentlichen gleich ausgestaltet. Dennoch haben sich in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einige „Fallstricke“ entwickelt, die für die anwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sind. In den Hinweisen des Ausschusses werden vier Problemkreise näher betrachtet: Beweisanträge, Anträge im laufenden Verfahren, Bescheidungsurteile und die Beantragung von Vertagungen. Die Einleitung wurde um einen Hinweis ergänzt.

Zu den Hinweisen des Ausschusses Sozialrecht zu den „Fallstricken“ des sozialgerichtlichen Verfahrens

 

Hinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht zu den Betriebsprüfungen und zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (Stand: April 2021)

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien und Handlungshinweise über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht:

Zu den Hinweisen des BRAK-Ausschusses Steuerrecht zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6″) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Zu den Handlungshinweisen des Ausschusses Steuerrecht zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC-6)

Kammerton 05-2021