Aktuelles zur Testpflicht
und zur Impfung
der Berliner Anwaltschaft

Rechtsanwältin Johanna Eyser

Der Berliner Senat hat am 13.04.2021 die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (in Kraft seit 17.04.2021 bis 09.05.2021) aktualisiert und dabei die Testpflicht am Arbeitsplatz neu geregelt. Fragen an Vizepräsidentin Johanna Eyser, die der Kammervorstand inzwischen zur Pandemiebeauftragten des Vorstands gewählt hat.

Frau Eyser, was hat sich in der neuen Fassung des § 6a der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die Testpflicht am Arbeitsplatz geändert?

In der neuen Fassung des § 6a der Verordnung ist die Testpflicht am Arbeitsplatz detaillierter als bisher geregelt worden. Private und öffentliche Arbeitgeber*innen, einschließlich der Justiz, sind nach § 6a Abs. 1 verpflichtet, ihren Mitarbeiter*innen, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung zu unterbreiten. Die Inanspruchnahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung durch die Mitarbeitenden befreit die Arbeitgeber*innen nicht von ihrer Verpflichtung.

In § 6a Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung ist nun aufgeführt, dass eine Testpflicht für Mitarbeiter*innen sowie für Selbstständige nur dann besteht, wenn sie in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kund*innen oder sonstigen Dritten haben.

Bedeutet dies, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Anwaltskanzleien sowie für Selbstständige keine Testpflicht mehr besteht?

Wenn in Rechtsanwaltskanzleien auch bei der Begrüßung auf körperlichen Kontakt verzichtet wird, besteht dort für die Mitarbeiter*innen  und für die Selbstständigen zurzeit keine Testpflicht in Berlin.


Sind die Arbeitgeber verpflichtet, Selbsttestungen unter Aufsicht anzubieten, wenn der oder die Beschäftigte eine Bescheinigung über das Testergebnis wünscht?

Es ist auch der neuen Version der Berliner Verordnung nicht klar zu entnehmen, ob die Arbeitgeber*innen mit der Zurverfügungstellung von Selbsttests, die von den Mitarbeitenden ohne Aufsicht zu Hause durchgeführt werde, ihrer Angebotspflicht genügen. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hatte die Ansicht vertreten, dass die Beschäftigten einen Anspruch auf einen Selbsttest unter Aufsicht und auf eine Bescheinigung haben.

Das Verwaltungsgericht Berlin ist nun aber in der Begründung des Beschlusses vom 26.04.2021 (Az: VG 14 L 157 / 21) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tests auch dadurch angeboten werden können, dass die Unternehmen die Schnelltests zur Selbstanwendung zur Verfügung stellen und diese nicht unter Aufsicht durchgeführt werden. In diesem Fall bestehe nach § 6a Abs. 1 Satz 5 Zweite Infektionsschutzmaßnahmenverordnung keine Bescheinigungspflicht. Mit dem Beschluss hat das VG Berlin den Antrag eines Berliner Unternehmens auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Testangebotspflicht nach § 6a Zweite Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgelehnt.

Die RAK Berlin hat der Berliner Gesundheitsverwaltung angeboten, sie bei der Organisation der Impfangebote für die Berliner Anwaltschaft zu unterstützen. Was ist geplant?

Zunächst möchte ich nochmals klarstellen, dass es uns nicht darum geht, eine höhere Priorisierung der Anwaltschaft zu erreichen. Unser Ziel ist vielmehr für die Kolleg*innen, die sich impfen lassen wollen, einen möglichst zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Die Anwaltschaft gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) der Prioritätsgruppe 3.

Zunächst war wie bei den ersten beiden Prioritätsgruppen vorgesehen, dass die Berechtigten Impfcodes erhalten. Wir hatten daher der Berliner Gesundheitsverwaltung angeboten, die Anzahl der Impfcodes zu ermitteln, die für die Berliner Anwaltschaft benötigt werden, und den schnellen Versand über das beA angeboten. Außerdem wollten wir den Bedarf für das Kanzleipersonal unter den Kammermitgliedern ermitteln und uns auch hier den Versand organisieren. Die Gesundheitsverwaltung hatte sich hierbei der Ansicht der RAK Berlin angeschlossen, dass auch das Kanzleipersonal unter § 4 Abs. 1 Nr. 4 b CoronaImpfV fällt.

Die Gesundheitsverwaltung hat nunmehr bestätigt, dass für die Prioritätsgruppe 3 keine Impfcodes mehr vergeben werden, sondern dass ab dem 3. Mai 2021 die Berechtigten die Möglichkeit erhalten, Impftermine zu vereinbaren und ihre Berichtigung dann bei der Impfstelle nachweisen. Die Kammermitglieder erhalten hierzu von uns per beA eine Mitgliedsbescheinigung, die sie ausdrucken und dann beim Impftermin vorlegen müssen.

Zugleich haben wir am 3. Mai 2021 ein Formular online gestellt, mit dem die Kammermitglieder den Mitarbeitenden in der Kanzlei bescheinigen können, dass sie bei ihnen arbeiten und damit auch der Prioritätsgruppe 3 angehören. Die Mitarbeitenden sollten diese Bescheinigung dann zusammen mit der Mitgliedsbescheinigung des Arbeitsgebers bei der Impfstelle vorlegen.

Kammerton 05-2021