Nach dem „Lockdown“ an den Gerichten

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat von den Kammermitgliedern zahlreiche Anfragen zur Wiederaufnahme eines regulären Dienstbetriebs der Gerichte in Berlin, zu den Auswirkungen des „Lockdowns“ in den Gerichten sowie zu den dort geltenden Hygiene- und Gesundheitsregeln erhalten.

Der Kammerton hat sich daher an alle Präsidentinnen und Präsidenten der Berliner Obergerichte gewandt, um für die Kammermitglieder eine Übersicht über die aktuelle Situation an den Berliner Gerichten zu erhalten.

Geantwortet haben:

Dr. Bernd Pickel, Präsident des Kammergerichts (KG)

Joachim Buchheister, Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG)

Dr. Martin Fenski, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts (LAG)

Sabine Schudoma, Präsidentin des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg (LSG)

Prof. Thomas Stapperfend, Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG)

 

Über das Krisenmanagement des Landgerichts Berlin und über die Maßnahmen des Berliner Strafvollzugs hatte die RAK bereits auf ihrer Website berichtet.

Hier die fünf Fragen des Kammertons und die jeweiligen Antworten:


1.)
Nach uns vorliegenden Informationen wurden auch in Ihrem Zuständigkeitsbereich Lockerungen im Dienstbetrieb umgesetzt. Welche Bilanz ziehen Sie?

Dr. Bernd Pickel (KG)

Die Empfehlung an die Richter/innen, nur noch eilbedürftige Verfahren zu verhandeln, ist in der ersten Maihälfte bei allen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Dienststellen entfallen, überall ist der Sitzungsbetrieb angelaufen. Er unterschreitet allerdings bei vielen Gerichten noch das frühere Niveau. Voraussichtlich wird es noch längere Zeit dauern, um wieder von einem wirklich vollständig regulären Sitzungsbetrieb sprechen zu können.
Deutlich am schwierigsten ist die Situation im Straf- und im Zivilprozess, weil der Output dort am stärksten von der Verhandlungsintensität abhängt. In den anderen Bereichen, z. B. Grundbuch, Nachlass, Zwangsvollstreckung, Betreuung oder auch in den Verfahren nach der ZPO, die keine mündliche Verhandlung erfordern, waren schon während des Notbetriebs in vielen Gerichten eher weniger Einschränkungen zu verzeichnen gewesen. Hier hat sich die Arbeit in vielen Bereichen schon normalisiert. In Betreuungsangelegenheiten, die mit Anhörungen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern verbunden sind, und in Zwangsversteigerungsverfahren, wo wegen der Hygiene- und Abstandsanforderungen praktisch keine geeigneten Säle zur Verfügung stehen, ist die Rückkehr zur Normalität sehr schwierig.

Joachim Buchheister (OVG)

Hier kann ich mitteilen, dass bei dem Oberverwaltungsgericht der Sitzungsbetrieb gegenwärtig unter Beachtung von Hygienevorgaben stattfindet und auch die Rechtsantragstelle erreicht sowie Akteneinsicht im Dienstgebäude genommen werden kann.

Dr. Martin Fenski (LAG)

Die Einschränkungen während des „Lockdowns“ bei den Gerichten für Arbeitssachen in Berlin (Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg) entsprachen den Einschränkungen anderer Arbeitsgerichte und generell anderer Gerichtsbarkeiten in Deutschland. Der Gerichtsbetrieb wurde nicht eingestellt, sondern auf Eilverfahren und andere dringende Verfahren beschränkt. Das Landesarbeitsgericht hat auch bei Zustimmung durch die Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden. Dies geschah selbstverständlich unter Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.

Auch die Lockerungen entsprechen denen anderer Gerichte in Deutschland. Beim Arbeitsgericht Berlin finden zunächst vermehrt Gütesitzungen statt, das Landesarbeitsgericht hat bereits mehrere Sitzungen in unterschiedlichen Kammern durchgeführt.

Sowohl Einschränkungen als auch Lockerungen fanden breite Zustimmung bei allen Prozessbeteiligten, nur vereinzelt gab es Gegenstimmen sowohl gegen einen „Lockdown“ als auch gegen eine Lockerung.

Sabine Schudoma (LSG)

Zur Beantwortung Ihrer Fragen 1 – 3 ist es nach m.E. für eine abschließende Bilanz noch zu früh. Als Zwischenbilanz kann ich Ihnen mitteilen, dass hier die strengen Auflagen zu keiner Coronaerkrankung geführt haben, die den Geschäftsbetrieb beeinflusst haben. Es gibt keine Rückstände auf den Geschäftsstellen.

Prof. Dr. Thomas Stapperfend (FG)

In den letzten Wochen war der Dienstbetrieb beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eingeschränkt. Die Lockerungen wurden schrittweise zurückgefahren, sodass das Gericht seit dem 04.05.2020 wieder ohne wesentliche Einschränkungen arbeitet.

 

2.)
Wie bewerten Sie die aufgelaufenen Rückstände und deren Auswirkung auf die laufenden und neuen Verfahren?

Dr. Bernd Pickel (KG)

Die richterlichen Kollegen und Kolleginnen haben vielfach die Verfahren im Home Office bearbeiten können. Rückstände waren vor allem im Bereich der Servicekräfte in der Ausführung der richterlichen Anordnung aufgelaufen. Alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben indessen zum Ende des Notbetriebs durch Erhöhung der Präsenz im Servicebereich Rückstände dort deutlich reduzieren können.

Nicht absehbar ist allerdings, wann eine vollständig restefreie Arbeit besonders in den Geschäftsstellen erreicht wird. Denn die räumliche Situation in den Geschäftsstellen und Büros der Gerichte war schon vor Corona sehr angespannt. Die Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes als auch die persönliche Situation der Mitarbeitenden limitieren die Arbeitskapazitäten dauerhaft. Nicht wenige Mitarbeitende zählen dazu. Viele Mitarbeitende besonders im nichtrichterlichen Dienst sind durch die Betreuungssituation für Kinder betroffen, selbst wenn das Angebot für Notbetreuungen für Justizangehörige breiter geworden ist.

Daher kann es in Einzelfällen weiterhin zu einer längeren Bearbeitungsdauer der laufenden Verfahren und der Ausführung der richterlichen Anordnungen bei neuen Verfahren kommen. Doch kann insgesamt festgestellt werden, dass die Restesituation insgesamt nicht dramatisch ist. Dazu hat beigetragen, dass auch durch die Betroffenheit der Anwaltschaft vom Lockdown die Eingänge vielfach zurückgegangen sind.

Joachim Buchheister (OVG)

Nach den ersten Monatsauswertungen sind die aufgelaufenen Rückstände und deren Auswirkung auf die laufenden und neuen Verfahren überschaubar. Die zeitweise notwendig gewesene Beschränkung des Sitzungsbetriebes im Dienstgebäude hat nicht zu nennenswerten Rückständen oder signifikanten Verlängerungen von Verfahrenslaufzeiten geführt. Soweit mündliche Verhandlungen nach dem Dafürhalten der Senate oder auf Wunsch von Verfahrensbeteiligten bzw. ehrenamtlichen Richtern verlegt worden sind, ist mit einer Nachholung in absehbarer Zeit zu rechnen. Auf der anderen Seite konnte die Phase der Einschränkung des Sitzungsbetriebes für eine verstärke Abarbeitung der Verfahren genutzt werden, die im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden können. Unter dem Strich sind also aus jetziger Sicht die nachteiligen Auswirkungen auf die Verfahrensbeteiligten gering.

Dr. Martin Fenski (LAG)

Die Einschränkungen der letzten Zeit werden Auswirkungen auf den Terminsstand haben. Eine seriöse Bilanz auch in Hinblick auf mögliche (Mehr)Erledigungen im schriftlichen Verfahren der zweiten Instanz und/oder eine höhere Vergleichsquote kann wahrscheinlich erst in einem Jahr gezogen werden.

Prof. Dr. Thomas Stapperfend (FG)

Die im Bereich der Serviceeinheiten aufgelaufenen Rückstände konnten bereits abgearbeitet werden. Während der Einschränkung des Dienstbetriebes sind weniger Klagen eingegangen als üblich. Auch der übrige Posteingang war eher gering, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Finanzämter nur sehr eingeschränkt gearbeitet haben. Da über mindestens acht Wochen keine mündlichen Verhandlungen stattgefunden haben, ergeben sich insofern Laufzeitverzögerungen, die aber möglicherweise dadurch kompensiert werden, dass die Richterinnen und Richter des Hauses während der Einschränkung des Gerichtsbetriebs vornehmlich Verfahren vorbereitet haben, die nunmehr alle zur mündlichen Verhandlung anstehen.


3.)
Können Sie absehen, welche Auswirkung die erhebliche Reduzierung des Gerichtsbetriebs auf die durchschnittlichen Terminstände hat?

Dr. Bernd Pickel (KG)

Prognostisch wird der Terminstand ansteigen, genaue Aussagen dazu kann ich aber aufgrund der unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Gerichten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht treffen. Es ist allerdings anzumerken, dass längere Terminstände vielfach auch durch die längere Schriftsatzfristen und Fristverlängerungen entstanden sind, die auf Antrag großzügig bewilligt worden sind.

Joachim Buchheister (OVG)

Zu dieser Frage kann auf meine Antwort auf Frage 2.) verwiesen werden.

Dr. Martin Fenski (LAG)

Die Terminsstände jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren werden sich aufgrund der zweimonatigen Einschränkungen, des noch nicht normalen Sitzungsbetriebs und nunmehr leicht erhöhter Klageeingänge im Einzelfall voraussichtlich um bis zu 3 Monate verlängern. Ob dieser „Corona-Effekt“ durch einen erhöhten Vergleichsabschluss reduziert werden wird, lässt sich heute nicht seriös prognostizieren.

Prof. Dr. Thomas Stapperfend (FG)

Ergänzend zu meinen vorhergehenden Ausführungen teile ich mit, dass die beklagten Berliner Finanzämter momentan darauf hinweisen, dass ihnen wegen bis zunächst Ende Juni 2020 bestehender Dienstreiseverbote eine Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nicht möglich ist. Eine freiwillige Teilnahme ist von Seiten der Senatsverwaltung für Finanzen allerdings gestattet. Inwieweit sich dies auf die Terminsstände auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Ansonsten gehe ich davon aus, dass mündliche Verhandlungen im üblichen, wenn nicht gar wegen der Aktenvorbereitung während der Zeit der Einschränkung des Dienstbetriebes in gesteigertem Maße stattfinden werden. Da pro Etage nur noch ein Sitzungssaal zur Verfügung steht, werden voraussichtlich verstärkt auch montags und freitags mündliche Verhandlungen stattfinden. Der Sitzungssaal beim Oberverwaltungsgericht steht für das Finanzgericht vorerst nur noch freitags im 14-tägigen Rhythmus zur Verfügung. Videokonferenzen von der Steuerberaterkammer Berlin aus sind momentan noch nicht möglich.


4.)
Mit welchen Veränderungen/Einschränkungen muss die Anwaltschaft bei den mündlichen Verhandlungen noch rechnen?

Dr. Bernd Pickel (KG)

Sowohl im Zivil- als auch in noch stärkerem Maße im Strafbereich ist die durch das Abstandsgebot drastisch verringerte Saalkapazität ein limitierender Faktor der Durchführung von mündlichen Verhandlungen bzw. Hauptverhandlungen. Bei manchen zivilen Amtsgerichten ist nur ein einziger Saal geeignet, größere zivil- oder häufiger noch familienrechtliche Verhandlungen durchzuführen, zu denen bereits solche zählen, an denen mehr als 6 Personen an der Sitzung teilnehmen. Kapazitätsprobleme sind hier unausweichlich. Die Möglichkeiten, Verhandlungen per Videokonferenzen (z. B. § 128a ZPO) durchzuführen, sind deutlich erweitert worden, aber noch beschränkt. Jedoch haben bereits einige Richterinnen und Richter in meinem Geschäftsbereich Verhandlungen per Videokonferenz durchgeführt und ein überwiegend positives Feedback erhalten.

Joachim Buchheister (OVG)

Für die mit Frage 4 angesprochenen Einschränkungen bei mündlichen Verhandlungen habe ich zu Ihrer Unterrichtung Hinweise beigefügt, das den Spruchkörpern als Muster zur Information der Verfahrensbeteiligten dienen soll. Beschränkungen ergeben sich danach in erster Linie durch die Notwendigkeit, in den Sitzungssälen den notwendigen Mindestabstand einzuhalten. Dadurch ist die Zahl der möglichen Teilnehmer eingeschränkt. Für Verfahren, bei denen solche Beschränkungen nach dem Dafürhalten der Senate nicht in Betracht kommen, steht hier der Plenarsaal zur Verfügung.

Dr. Martin Fenski (LAG)

Die Einschränkungen sind weiterhin durch den Gesundheitsschutz bedingt: Abstandsgebot, Mund-Nasen-Schutz, Händewaschen etc. (auch Frage 5). Damit sich insbesondere in den Gütesitzungen nicht zu viele Menschen begegnen, sind die Terminierungen der Gütesitzungen überwiegend jeweils auf 30 Minuten ausgedehnt worden und finden nunmehr auch nachmittags statt. Ansonsten sind die Stuhlreihen für Besucher etwas ausgedünnt worden, der Grundsatz der Öffentlichkeit bleibt aber selbstverständlich gewahrt.

Sabine Schudoma (LSG)

Zur Frage 4.) darf ich darauf hinweisen, dass seit dem 7. Mai 2020 am Landessozialgericht mündliche Verhandlungen und Erörterungstermine wieder stattfinden. Aufgrund der baulichen Berücksichtigung der Abstandsvorgaben sowohl in den Sitzungssälen aus auch in den Zimmern, in denen die Beratung der Spruchkörper stattfindet, stehen weniger Säle zur Verfügung. Dies dürfte eine zeitliche Entzerrung der bisher üblichen Sitzungstermine der einzelnen Spruchkörper zur Folge haben, was zudem die positive Wirkung einer geringeren Auslastung des Wartebereiches hat. In allen Sälen ist es gelungen, auch für Anwältinnen und Anwälte eine Sitzanordnung zu finden, die sowohl den Abstand zur Richterbank als auch zu den weiteren Beteiligten einschließlich der eigenen Mandantschaft berücksichtigt.

Prof. Dr. Thomas Stapperfend (FG)

Es gibt die Empfehlung, im Treppenhaus und den Gängen des Finanzgerichts eine Maske zu tragen. Die Eingangsschleuse und die Aufzüge dürfen nur noch einzelnen benutzt werden. Dies dürfte aber kaum zu Einschränkungen führen. Über die Pflicht zum Tragen einer Maske während der mündlichen Verhandlung entscheidet die Vorsitzende / der Vorsitzende. Die Sitzordnung in den Sitzungssälen wurde allerdings so verändert, dass die Abstandsmaße von mindestens 1 m 50 eingehalten werden können.


5.)

Gibt es unbedingt zu beachtende Schutzmaßnahmen im Bereich der Einlasskontrolle, der Wartebereiche und in den Sitzungssälen?

Dr. Bernd Pickel (KG)

In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird für Publikum verbreitet das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes innerhalb des Gerichtsgebäudes dringend empfohlen. Dies gilt auch für Wartebereiche. In den Sitzungssälen hat der Richter/die Richterin die Sitzungshoheit und kann daher über mögliche Maßnahmen in den Sitzungssälen entscheiden, auch eine “Maskenpflicht“. Eine Mund- und Nasenbedeckung sollte deshalb mitgeführt werden. Die Möblierung in den Sitzungssälen wurde so angeordnet, dass das Abstandsgebot eingehalten wird.

Außerdem bitten wir um Verständnis, dass wir – um die Zahl der Kontakte zu beschränken – noch nicht in allen Bereichen das frühere Angebot für Externe noch nicht vollständig wiederherstellen konnten. Bspw. sind die Bibliotheken und überwiegend auch die Kantinen noch nicht wieder eröffnet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Auch in der Zeit der intensiven Kontaktbeschränkungen haben die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit funktioniert. Trotz erheblicher Einschränkungen der Präsenz von Richter/innen und Mitarbeitenden in den Gerichten in der Zeit von Mitte März bis Anfang Mai 2020 sind nicht nur dringende und eilige Verfahren behandelt worden, sondern es konnten in den weitaus meisten Bereichen der Rechtsprechung ein Einbruch der Arbeit und ein dramatisches Ansteigen von Resten vermieden werden. Jetzt kehren Kammergericht, Landgericht Berlin und die Berliner Amtsgerichte auch bei den Verfahren, in denen mündlich verhandelt werden muss, unter strikter Einhaltung der Hygieneanforderungen und hier insbesondere des Abstandsgebots zu einem regulären Betrieb zurück.

Joachim Buchheister (OVG)

Zu Frage 5 möchte ich ebenfalls auf die Hinweise verweisen und hervorheben, dass bei dem Oberverwaltungsgericht (nur) für den Bereich der Einlasskontrolle eine Maskenpflicht besteht.

Dr. Martin Fenski

Die Schutzmaßnahmen können Sie den Homepages beider Gerichte entnehmen.

Simone Schudoma (LSG)

Zur Frage 5.) darf ich auf die auf der Webseite des Landessozialgerichts veröffentlichte Hausrechtsanordnung (zuletzt in der Fassung vom 14. Mai 2020) verweisen, die auch für Anwältinnen und Anwälte verbindlich ist. Insbesondere haben auch Anwältinnen und Anwälte außerhalb der Sitzungssäle eine einfache Maske zu tragen, soweit nicht ein nach der EindämmungsVO des Landes Brandenburg anzuerkennender Ausnahmefall vorliegt. Die Vorkehrungen im Sitzungssaal liegen in der sitzungspolizeilichzen Zuständigkeit der oder des Vorsitzenden.

Prof. Dr. Thomas Stapperfend(FG)

(s. meine Antwort auf Frage 4)

Kammerton 05-2020