Wahlen zur Satzungsversammlung – Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich ab 5. April 2023 vor

Ab dem 17. April werden die Briefwahlunterlagen verschickt: Die Wahlen zur Satzungsversammlung dauern vom 20. April 2023 bis zum Montag, 8. Mai 2023, 24.00 Uhr. Nach § 191b BRAO wird je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung gewählt. Entscheidend ist die Mitgliederzahl am Neujahrstag. Da die Rechtsanwaltskammer Berlin am 1. Januar 2023 insgesamt 14.918 Mitglieder hatte, wird Berlin acht Mitglieder in die Satzungsversammlung wählen.

Für diese acht Sitze kandidieren neun Kammermitglieder, die der Wahlausschuss zur Wahl zugelassen hat. Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich ab dem 5. April 2023 auf der Website der Rechtsanwaltskammer Berlin vor. Der Link zu den Vorstellungen wird sich auf der Eingangsseite unter www.rak-berlin.de im oberen, rot markierten Bereich unter dem Foto finden.

Bitte beteiligen Sie sich an der Wahl zur Satzungsversammlung!

Was ist die Satzungsversammlung?

Die Satzungsversammlung, geregelt in §§ 191a ff. BRAO, ist das sogenannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist.

Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). In der BORA finden sich ergänzend zu der vom Gesetzgeber erlassenen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Regelungen zu den anwaltlichen Pflichten bei der Berufsausübung. In der FAO sind die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb des Fachanwaltstitels festgelegt.

Die Satzungsversammlung hat zum Beispiel im April 2022 den neuen § 5a in die Berufsordnung eingefügt. Dadurch wurde § 43f BRAO, mit dem der Gesetzgeber berufsrechtliche Kenntnisse bis spätestens ein Jahr nach der Zulassung verlangt, konkretisiert. Weiterhin hat die Satzungsversammlung die BORA an die große BRAO-Reform angepasst. Die Satzungsversammlung hat sich außerdem mit der Problematik der von den Banken massenhaft gekündigten Bankkonten befasst und im April durch die Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 1 Berufsordnung klargestellt, dass Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen. Am 05.12.2022 hat die Satzungsversammlung weitergehende Änderungen des § 4 BORA beschlossen, die die Sorgfaltspflichtprüfung der Banken bei der Risikoeinstufung erleichtern soll. Diese Beschlüsse werden am 01.06.2023 in Kraft treten.

Die Satzungsversammlung besteht aus den direkt gewählten Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und den Mitgliedern des Präsidiums der BRAK. Allein stimmberechtigt sind jedoch nur die in den jeweiligen Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Mitglieder. Damit ist die Satzungsversammlung ganz besonders demokratisch legitimiert; jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann „ihre“ /„seine“ Vertreterinnen/Vertreter in die Satzungsversammlung entsenden. Die Mitglieder der Satzungsversammlung sind ebenso wie die Hauptversammlung und das Präsidium der BRAK ehrenamtlich tätig.

Die Satzungsversammlung verfügt über insgesamt acht Ausschüsse, die sich beispielsweise mit den Themen Allgemeine Berufs- und Grundpflichten, Fachanwaltschaften und Datenschutz befassen. Näheres zur Organisation der Satzungsversammlung und zum Ablauf von Sitzungen kann deren Geschäftsordnung entnommen werden.

Kammerton 04-2023