Meldungen

CoronaImpfV: Anwaltschaft in Kategorie „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“ eingeordnet – Kammer bietet Senatsgesundheitsverwaltung Unterstützung und Zusammenarbeit an

Am 11.03.2021 wurde die neue Corona-Impfverordnung im Bundesanzeiger verkündet. In der aktuellen Fassung wurde in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b der Begriff „Justiz“ um den Zusatz „und Rechtspflege“ ergänzt. In der Begründung heißt es dazu: „Unter den Begriff der Rechtspflege fallen insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare“. Somit haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nachrangig nach den in § 2 und § 3 der CoronaImpfV genannten Gruppen einen Anspruch auf „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“.

Auch wenn Impfungen in dieser Kategorie zurzeit noch nicht durchgeführt werden, steht die Rechtsanwaltskammer Berlin schon heute mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung in Kontakt und hat ihre Unterstützung bei der Organisation, Information und Vorbereitung der Impfungen angeboten. Ziel der Kammer ist es, mit Beginn der Impfungen in der Rechtspflege eine schnelle und gut organisierte Impfung der Anwaltschaft in Berlin zu fördern und zu gewährleisten.

 

Verbindungsprobleme beim Faxversand

Beim Versand eines Faxes kann es seit der Umstellung der Faxübermittlung auf die VoIP-Technik (VoIP = Voice over Internet Protocol) zu Störungen kommen. Auch wenn die Absenderin oder der Absender nach dem Absenden des Faxes eine Faxbestätigung erhalten hat, gibt es Fälle, in denen bei der Adressatin bzw. beim Adressat das betreffende Fax nicht eingeht . Dies beruht auf kleinen Aussetzern in der VoIP-Technik, die bei Telefonaten kaum bemerkt werden, beim Faxversand aber zum Abbruch führen können.

Auch die Rechtsanwaltskammer Berlin war zuletzt von solchen Störungen betroffen: Die Faxe einzelner Kammermitglieder haben die RAK nicht erreicht, obwohl die Kammermitglieder nach dem Absenden des Faxes eine Faxbestätigung erhalten hatten.

Die RAK Berlin bittet die Kammermitglieder daher dringend, Mitteilungen an die Rechtsanwaltskammer per beA oder per E-Mail zu senden.


Hinweise des BRAK-Ausschusses Sozialrecht zu „Selbstständigkeit versus Scheinselbstständigkeit“

Die Hinweise des Ausschusses Sozialrecht „Selbstständigkeit versus Scheinselbstständigkeit“ sollen nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Abgrenzung insbesondere anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verdeutlichen, dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien erläutern und die praktischen Fallstricke aufzeigen. Die Hinweise seien keine wissenschaftliche Aufarbeitung des Themenkomplexes.

Die BRAK weist außerdem darauf hin, dass die Abgrenzung einer freien Mitarbeit von einer abhängigen Beschäftigung und das damit einhergehende Risiko einer Scheinselbständigkeit auch in Rechtsanwaltskanzleien eine große Bedeutung habe. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien häufig von der Fragestellung betroffen, ob der für sie tätige Mitarbeiter frei oder abhängig beschäftigt ist oder ob sie selbst als freie Mitarbeiter oder doch als Arbeitnehmer, d. h. Scheinselbständige, in Kanzleien tätig sind.

Zu den Hinweisen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht zu „Selbstständigkeit versus Scheinselbstständigkeit“ (Stand: März 2021)


BGH: beA ist sicher genug

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) die Klagen mehrerer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgewiesen, die die Sicherheitsarchitektur des beA nicht für ausreichend erachten und eine durchgehende Ende-zu-Ende Verschlüsselung verlangt hatten. Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2021 führt der Anwaltssenat zur Begründung an:

„Den Klägern steht jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die von der Beklagten gewählte Verschlüsselungstechnik unterlassen und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift verwendet wird. Die einfachgesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 RAVPV, lassen nicht ausschließlich eine Übermittlung mittels der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik zu. Vielmehr steht der Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist. Ein Anspruch der Kläger auf die von ihnen geforderte Verschlüsselungstechnik könnte deshalb nur bestehen, wenn eine derartige Sicherheit allein durch das von ihnen geforderte Verschlüsselungssystem bewirkt werden könnte. Dies hat das Verfahren jedoch nicht ergeben.“

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei die von den Klägerinnen und Klägern verlangte Verschlüsselung nicht geboten, so der BGH. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte das BGH-Urteil mit Pressemitteilung vom 22.03.2021, die Kläger zeigten sich laut LTO vom 22.03.2021 enttäuscht.


Unterlassungserklärung

Herr Ulrich Walter Friedrich Wiedemann hat sich mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 22.02.2021 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet,

  • es zu unterlassen, den Titel „Rechtsanwalt“ zu führen, solange der Unterlassungsschuldner nicht über eine anwaltliche Zulassung verfügt und
  • es zu unterlassen, geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für Dritte vorzunehmen, Dritten anzubieten oder mir derartigen Tätigkeiten zu werben, solange nicht eine dazu von der zuständigen Behörde erforderliche Erlaubnis erteilt ist oder eine gesetzliche Legitimation besteht.
Kammerton 04-2021