Mandatskündigung:
Entscheidung des BGH zu Kosten für neuen Anwalt

Ein Mandatsverhältnis kann von beiden Seiten, und zwar auch fristlos, gekündigt werden. Kündigt ein Anwalt das Mandat, muss er im Hinblick auf seine berufsrechtlichen Pflichten darauf achten, dass er nicht bewusst zur Unzeit kündigt, und spätestens mit Beendigung des Mandats über Honorarvorschüsse abrechnet. Zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit einer Mandatsbeendigung siehe auch:

https://www.rak-berlin.de/kammerton/ausgaben/ausgabe/ausgabe-08-2020/die-beendigung-des-mandatsverhaeltnisses/

Wird ein laufendes Mandat gekündigt, entstehen bei Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts für den Mandanten Kosten, die er im Falle einer – der von ihm erklärten Kündigung vorangegangenen – Pflichtverletzung seitens des Anwalts von diesem als Schaden ersetzt verlangen kann (§ 628 Abs. 2 BGB). Voraussetzung hierfür ist entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2020 (IX ZR 298/19), dass

 

  • das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet, und
  • die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist (§ 626 Abs. 2 BGB)

 

Wird diese Kündigungsfrist nicht eingehalten, steht dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB nicht zu. Verstreicht ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach dem vertragswidrigen Verhalten des Anwalts, ohne dass der Mandant darauf mit einer Kündigung reagiert, gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Fortsetzung des Mandatsvertrages dem Mandanten nicht unzumutbar ist (BGH, aaO, Rn. 6).

Kammerton 03-2021