Aus der Vorstandssitzung

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Der Gesamtvorstand hat sich in seiner Sitzung am 03.02.2021 mit dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts befasst. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die GmbH & Co. KG sowohl in der BRAO als auch nach dem HGB für die Anwaltschaft geöffnet wird. Der Berichterstatter erläuterte in der Vorstandssitzung, dass fraglich sei, ob die GmbH & Co. KG bereits nach Inkrafttreten der BRAO-Reform, aber vor Inkrafttreten der erst für 2023 vorgesehenen Personengesellschaftsreform möglich sei. Dem stehe bisher § 105 Abs. 1 HBG entgegen, der erst noch durch § 107 Abs. 1 HGB-E für die gemeinsame Ausübung freier Berufe ergänzt werden müsse. Der Gesetzentwurf regelt außerdem das Recht der GbR neu. §705 Abs. 2 BGB-E stellt die eigene Rechtspersönlichkeit der GbR klar und gibt daher die sogenannte Gesamthandslehre auf. Der Vorstand hat in der Sitzung begrüßt, dass die GmbH & Co. KG für die Anwaltschaft geöffnet werden soll.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

Ebenfalls in der Februar-Sitzung hat der Vorstand über den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt beraten, der als eilbedürftig eingestuft wurde. Der Berichterstatter teilt in der Vorstandssitzung mit, dass nach dem Regierungsentwurf die Rechtsdienstleistung nach dem RDG zwar eng definiert werde, die weitergehenden Leistungen in § 5 RDG-E als Nebenleistungen ausgelagert, aber nicht genau definiert würden. Bei der Zulassung eines Inkassodienstleisters werde über die Zulässigkeit von Nebenleistungen nicht verbindlich entschieden. Drittbetroffene wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte könnten hiergegen nicht vorgehen, die Rechtsanwaltskammern erhielten kein Anhörungsrecht. Der Vorstand wendet sich gegen diesen Gesetzentwurf hinsichtlich der beabsichtigten Neuregelung der Inkassodienstleistungen und will dies in das laufende Gesetzgebungsverfahren einbringen, zunächst gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer anschließenden Stellungnahme den Regierungsentwurf ebenfalls deutlich abgelehnt. Die BRAK kritisiert ebenfalls die völlig unzureichende Definition der „Inkassodienstleistung“. Außerdem, so die BRAK, führe die Erweiterung der Inkassodienstleistungen zu Rechtsunsicherheiten und es reiche die Stärkung der Aufsichtsbefugnisse nicht aus, um unzulässigen Inkassomodellen wirksam begegnen zu können.

Kammerton 03-2021