Bericht von der Kammerversammlung am 4. März 2020

Rechtsanwalt Prof. Niko Härting referiert auf der Kammerversammlung
Schatzmeister Michael Plassmann bei seinem Bericht am Rednerpult

Der Kammertag der Rechtsanwaltskammer Berlin am 4. März 2020 in der Urania stieß auf eine positive Resonanz der Kammermitglieder. Die Fortbildungsveranstaltungen, die das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. (DAI) in Kooperation mit der RAK Berlin vor der Kammerversammlung anbot, waren gut besucht. Verschiedene Anwaltsorganisationen boten an ihren Ständen vor dem Humboldtsaal weitreichende Informationen. Viele Kammermitglieder nutzten diesen Bereich und die Cafeteria, um sich auszutauschen. Die Kammerversammlung, die im Humboldtsaal um 17 Uhr begann, wurde von 384 Kammermitgliedern besucht, 236 blieben noch zum anschließenden 9. Jahresfest der RAK.

Zu Beginn der Kammerversammlung erinnerte Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau bei der Ehrung der Verstorbenen in besonderer Weise an RA Prof. Rolf Rattunde und an RA Dr. Henning Hauschke. Beide sind im vergangenen Jahr gestorben.

In seinem Bericht ging Dr. Mollnau auf die Novellen des Geldwäschegesetzes ein, die zu einer stetigen Verschärfung der Regelungen führten und in einem Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht stünden. Er wies auf die umfangreichen Informationen der Kammer zum GwG auf der Website hin und betonte, dass die RAK als Aufsichtsorgan verpflichtet sei, die Einhaltung der Geldwäschevorschriften zu kontrollieren.

Ausführlich befasste sich der Präsident damit, dass der BGH mit der Entscheidung vom 27.11.2019 die Tätigkeit eines nichtanwaltlichen Inkassounternehmens auf dem Gebiet der Mietpreisbremse auf der Grundlage einer Inkassobefugnis freigegeben habe – mit weitreichenden Folgen. Schließlich wies er darauf hin, dass der AGH mit Urteil vom 19.02.2020 entschieden habe, dass der Aufruf der RAK Berlin zur Teilnahme an der Demonstration #Unteilbar im Oktober 2018 zulässig gewesen sei.

Im Anschluss an den Bericht des Präsidenten referierte RA Prof. Niko Härting sehr informativ und kompakt über die Frage: „Der neue § 2 Berufsordnung: Mail, Cloud, Messenger – Was ist eigentlich erlaubt?“ Zum Handout von RA Prof. Härting, das an die Teilnehmer der Kammerversammlung verteilt wurde.

Nach diesem Vortrag erstattete der Schatzmeister Michael Plassmann seinen Bericht und legte dar, dass sich die Ausgabensituation im Jahr 2019 durch verschiedene Einsparungen erfreulich entwickelt habe. Bei der Vorstellung des Wirtschaftsplanes 2020 schlug der Schatzmeister vor, die Einsparungen dafür zu nutzen, die im Jahr 2020 pro Mitglied um 8,50 € steigenden Ausgaben der RAK Berlin gegenüber der BRAK aus dem Vermögen zu begleichen und die Geschäftsstelle der RAK mit einer Klimaanlage auszustatten. Die Klimaanlage werde in den Sommermonaten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bei den Prüfungen der Auszubildenden dringend benötigt. Mit 87,7% Ja-Stimmen und 12,3% Nein-Stimmen beschloss die Kammerversammlung den Wirtschaftsplan 2020 und setzte den Kammerbeitrag auf 335,-€ fest. Der Kammerbeitrag ändert sich damit nicht gegenüber 2019.

Die Kammerversammlung hat die bisherigen Mitglieder des Haushaltsausschusses und die Mitglieder des Sozialausschusses fast einstimmig wiedergewählt.

Unter TOP 9 änderte die Kammerversammlung § 5 der Gebührenordnung der RAK Berlin und erhöhte damit die Gebühr für die Bearbeitung und Ausstellung des Anwaltsausweises von 15,- € auf 20,- €. Der Schatzmeister hatte zuvor dargelegt, dass die Produktions- und Versandkosten inzwischen gestiegen seien und die RAK in diesem Bereich nicht mehr kostendeckend arbeite.

Außerdem stimmte die Mehrheit der Kammerversammlung unter TOP 14 für eine Ergänzung des § 14 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Kammervorstand ausscheidet, wird damit geregelt, dass eine Ersatzwahl gem. § 69 Abs. 3 BRAO mit der nächsten regulären Wahl stattfindet, sofern die Wahl für das betreffende Vorstandsamt nicht turnusgemäß ansteht.

Wichtige Änderungen nahm die Kammerversammlung an der Wahlordnung vor (TOP 15). Der letzte Satz in § 1 Nr. 1 der Wahlordnung wurde gestrichen und in S.1 wurden die Wahlrechtsgrundsätze mit aufgenommen, um die elektronische Vorstandswahl zu ermöglichen. Um zu verhindern, dass eine frühzeitige Stimmabgabe ungültig ist, hat die Kammerversammlung weiterhin in § 4 Nr. 1 der Wahlordnung eine Wahlfrist von 15 Kalendertagen aufgenommen, die am Tag nach der Kammerversammlung endet. Die bisherige Festlegung des ersten und letzten Zeitpunkts einer Stimmabgabe wurde damit ersetzt. § 10 der Wahlordnung wurde um die Regelung ergänzt, dass ein Zugang des Wahlbriefs vor Beginn der Wahlfrist nicht zur Ungültigkeit der Stimme führt.

Unter TOP 11 befasste sich die Kammerversammlung mit zahlreichen Anträgen eines Kammermitglieds, unter TOP 12 und TOP 13 jeweils mit einem einzelnen Antrag. Erfolg hatte nur der Antragsteller unter TOP 13: Sein Antrag zur Nutzungspflicht des beA erhielt die knappe Mehrheit von 52,5% Ja-Stimmen bei 47,5% Nein-Stimmen. Der Vorstand soll sich nunmehr gegenüber dem Gesetzgeber, den anderen Rechtsanwaltskammern und der BRAK für eine Aufhebung der Nutzungspflicht des beA einsetzen.

Die zahlreichen Abstimmungen auf der Kammerversammlung verliefen unter Einsatz eines elektronischen Abstimmungssystems schnell und reibungslos.

Am Ende des Kammertages stand das 9. Jahresfest der RAK Berlin in der 3. Etage der Urania: Zahlreiche Kammermitglieder genossen die Unterhaltungen, das Büffet und die Musik des DJ bis nach Mitternacht.

Kammerton 03-2020