SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020 und Rettungsbeihilfen

Der Berliner Senat hat am 22.03.2020 in einer Sondersitzung die Verordnung zur Eindämmung des Conoravirus um einen Teil zur Kontaktbeschränkung erweitert und damit die von Bund und Ländern getroffenen Regelungen für ein bundesweit einheitliches Vorgehen umgesetzt. Die Änderungen sind am 23.03.2020 in Kraft getreten.

Zur Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 22.03.2020

Zur SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -SARS-CoV-2-EindmaßnV (Stand: 22.03.2020)

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin weist darauf hin, dass nach § 14 Abs. 3 a) der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenvorordnung die Kontaktaufnahme zwischen Rechtsanwalt und Mandant keiner Beschränkung unterliegt.

Der Vorstand empfiehlt jedoch generell, den Mandantenkontakt auf das Notwendigste zu reduzieren und die Modalitäten an die aktuelle Gesundheitsgefahr anzupassen. Dazu könnten gehören:
–    Telefonische Besprechungen oder Besprechungen per Telefonkonferenz oder Video-Konferenz
–    Reduzierung der Büroöffnungszeiten
–    Teminabsprachen, um Kontaktaufnahme mehrerer Menschen in der Kanzlei auf ein Mindesmaß zu reduzieren
–    Mitarbeiter in wechselnde Teams einteilen

Für den Fall einer Ausgangssperre empfehlen wir, den Anwaltsausweis oder andere Nachweise (z.B Kopie der Zulassungsurkunde oder Gerichtsladung) in Verbindung mit dem Personalausweis bei sich zu führen und die Mitarbeiter mit einer auf dem Kanzleibriefbogen ausgestellten Arbeitsbescheinigung (hier: Muster der BRAK für einen Passierschein) auszustatten.

Auf der Website der Investitionsbank Berlin finden sich Informationen und Formulare für Darlehen im Rahmen der „Rettungsbeihilfe Corona“. Die weiteren Zuschussprogramme, auch des Bundes, sollen laut telefonischer Auskunft der Investitonsbank Berlin vom 23.03.2020 bis Ende der 13. Kalenderwoche eingestellt werden. Die IBB weist inzwischen auf die Zuschüsse in Höhe von 5.000,- € hin, mit denen der Berliner Senat Kleinunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten laut Beschluss vom 19.03.2020 unterstützen wolle, für die aber Vorab-Anträge per Mail noch nicht berücksichtigt werden könnten.

Auf der Website des Anwaltsblatts findet sich ein aktueller Artikel zum Thema Hilfebedürftigkeit wegen Corona: ALG II für die freien Berufe

Kammerton 03-2020